alle Urteile, veröffentlicht am 24.04.2024
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.04.2024
- C-605/21 -
Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union: Frühere tschechische Verjährungsregelung mit Unionsrecht unvereinbar
Verjährungsfrist beginnt mit Ende und Kenntnis des Verstoßes
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann erst dann zu laufen beginnen, wenn diese Zuwiderhandlung beendet ist und der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass das betreffende Verhalten eine solche Zuwiderhandlung darstellt. Die Kenntniserlangung fällt in der Regel mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem die Zusammenfassung des Beschlusses, mit dem die Kommission die Zuwiderhandlung feststellt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Das Unionsrecht verlangt ferner, dass die Verjährungsfrist während der Dauer einer Untersuchung der Kommission gehemmt oder unterbrochen wird. Außerdem darf seit dem Inkrafttreten einer einschlägigen Richtlinie eine solche Hemmung oder Unterbrechung frühestens ein Jahr nach dem Tag enden, an dem der Beschluss, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird, bestandskräftig wird. Das hat der EuGH entschieden.
Heureka, ein tschechisches Unternehmen, betreibt ein Portal für den Vergleich von Verkaufspreisen. Sie macht geltend, die Suchmaschine von Google habe auf den Ergebnisseiten ihrer allgemeinen Suche systematisch den eigenen Preisvergleichsdienst von Google bevorzugt behandelt. Infolgedessen sei der Dienst von Heureka seltener genutzt worden. Heureka glaubt, dadurch von Google geschädigt worden zu sein, und stützt sich in diesem Kontext auf einen (noch nicht bestandskräftigen) Beschluss der Europäischen Kommission, in dem festgestellt wird, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe. Das mit einer Schadensersatzklage von Heureka befasste... Lesen Sie mehr
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.04.2024
- 1 BvR 2279/23 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen der wörtlichen Veröffentlichung beschlagnahmter Tagebuchaufzeichnungen
Verfassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Bankiers nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich dieser gegen die Abweisung seiner Klage auf Unterlassung der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus seinen beschlagnahmten Tagebüchern wendet.
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens betreibt eine Internetseite, auf der sie im September 2020 einen Artikel veröffentlichte, in dem Auszüge aus den Tagebüchern des Beschwerdeführers wörtlich wiedergegeben wurden. Diese hatten die Strafverfolgungsbehörden zuvor im Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften geführten Ermittlungsverfahrens... Lesen Sie mehr
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 09.04.2024
- 53600/20 -
Klimaschutz ist Menschenrecht: Schweizer Klimapolitik verletzt Verpflichtungen zum Klimaschutz
KlimaSeniorinnen vor dem EGMR erfolgreich
Klimaschutz ist ein Menschenrecht und kann vor Gericht eingeklagt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervor. Das Gericht verurteilte die Schweiz wegen Verletzung der Menschenrechte im Umweltbereich.
Bei den Antragstellern handelt es sich den Verein KlimaSeniorinnen Schweiz sowie vier ältere Frauen. Der Verein umfasst mehr als 2.000 ältere Frauen (von denen ein Drittel über 75 Jahre alt ist), darunter auch die vier Frauen, die alle Vereinsmitglieder und über 80 Jahre alt sind. Sie klagen über gesundheitliche Probleme. Hitzewellen verschlimmerten sich und beeinträchtigten ihr Leben,... Lesen Sie mehr
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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2024
- KVB 56/22 -
BGH bestätigt Amazons überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb
Amazon scheitert mit Klage gegen verschärfte Aufsicht
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Erstmals hat der Kartellsenat damit in erster und letzter Instanz über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19 a Abs. 1 GWB entschieden. Die am 19. Januar 2021 in Kraft getretene Regelung des § 19 a GWB dient der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht. Sie sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Danach kann das Bundeskartellamt in einem ersten Schritt die überragende marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb feststellen (§ 19 a Abs. 1 GWB) und dem betroffenen Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte Verhaltensweisen untersagen (§ 19 a Abs. 2 GWB).
Amazon ist weltweit unter anderem im Bereich des E-Commerce, als stationärer Einzelhändler und als Anbieter von cloudbasierten IT-Dienstleistungen (Amazon Web Services, AWS) tätig. Der Konzern war Ende Dezember 2021 mit einer Marktkapitalisierung von 1,721 Billionen USD das fünftwertvollste Unternehmen der Welt und erzielte im Geschäftsjahr 2021 weltweit Umsätze von rund 469,8 Mrd USD.... Lesen Sie mehr