wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.05.2006
1 BvR 507/01 -

Keine Verbreitung von Luftaufnahmen der Anwesen Prominenter nebst Adressdaten

Persönlichkeitsschutz steht vor Pressefreiheit

Der Beschwerdeführer betreibt eine Presseagentur. Er verfolgt die Geschäftsidee, von einem Hubschrauber aus Luftbilder von auf Mallorca gelegenen Wohnhäusern prominenter Personen zu fertigen und diese sodann Presseunternehmen zusammen mit Angaben zur Identität der Betroffenen und zur Lage der Anwesen zur Verfügung zu stellen. Unter Verwendung solcher Luftbilder berichtete eine Fernsehzeitschrift über verschiedene Prominente in der Weise, dass Luftbilder ihrer Anwesen unter Nennung der Namen sowie einer Anfahrtswegbeschreibung abgebildet wurden. Die Leser wurden aufgefordert, von der ihnen eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, Prominente an deren Wohnsitz aufzusuchen.

Eine Film- und Fernsehproduzentin sowie ihr als Regisseur tätiger Ehemann nahmen den Beschwerdeführer erfolgreich vor den Fachgerichten auf Unterlassung einer Verbreitung von Luftbildern ihres Anwesens, der Offenlegung ihrer Identität sowie der Wegbeschreibung in Anspruch. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Entscheidungen der Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend haben sie den Schutz des Persönlichkeitsrechts auf die Veröffentlichung von Abbildungen erstreckt, die Einblick in die räumliche Privatsphäre als einem von öffentlicher Kontrolle und Beobachtung freien Rückzugsbereich ermöglichen. Vorausgesetzt ist, dass der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben. So liegt es hier. Die Betroffenen hatten den abgebildeten Grundstücksbereich erkennbar dem Einblick von außen verschlossen halten wollen.

Auch die vorgenommene Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit begegnet keinen verfassungsrechtlichen Einwänden. Nicht zu beanstanden ist, dass die Gerichte ein berechtigtes Veröffentlichungsinteresse verneint haben. Dabei durften sie berücksichtigen, dass durch die Veröffentlichung ungeachtet des Interesses eines breiten Publikums an solchen Bildern lediglich private Angelegenheiten ausgebreitet wurden, um die Neugier zu befriedigen. Dass die Kombination der Abbildung des Anwesens mit der Namensnennung und der Wegbeschreibung die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung gegenüber einer bloßen Abbildung erhöht, ist nachvollziehbar. Das Schutzbedürfnis entfällt nicht dadurch, dass die Adresse auch unter Rückgriff auf allgemein zugängliche Verzeichnisse verschafft werden kann. Werden Angaben zur Anschrift gezielt in einem Massenmedium veröffentlicht, um die Leser zu einem Aufsuchen des privaten Lebensbereichs zu ermuntern, so werden die Informationen in einen neuen Kontext gesetzt, der Risiken weiterer Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts bewirken kann.

Siehe zum Thema auch:

Fernsehmoderatorin Gundlach nimmt TV-Movie erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu ihrem Anwesen auf Mallorca in Anspruch

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/06 des BVerfG vom 07.06.2006

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Persönlichkeitsrecht | Presserecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2475 Dokument-Nr. 2475

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss2475

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?