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Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 28.04.2005
2 BvR 636/05 -

Anträge von Peter Gauweiler gegen die Ratifizierung der EU-Verfassung ohne Erfolg

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen den Bundestag gerichtete Organklage verworfen und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dadurch haben sich die zugleich erhobenen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

Sachverhalt:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) ist Mitglied des Deutschen Bundestages. Er wendet sich gegen den Beschluss des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, am 12./13. Mai 2005 über das Zustimmungsgesetz über eine Verfassung für Europa in zweiter und dritter Lesung zu beschließen. In seiner Eigenschaft als Abgeordneter des Deutschen Bundestages sieht er sich durch diesen Beschluss in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und macht geltend, das beabsichtigte Zustimmungsgesetz sei verfassungs- und staatswidrig (Organstreitverfahren). Als Bürger der Bundesrepublik Deutschland werde er in seinen Grundrechten der politischen Freiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und auf Vertretung durch den Deutschen Bundestag aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Er könne sich auch auf das grundrechtsgleiche Recht des Widerstands aus Art. 20 Abs. 4 GG stützen (Verfassungsbeschwerde).

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Der Antrag im Organstreitverfahren ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Die hier angegriffene Terminierung kann Rechte des Antragstellers nicht verletzen. Mit der zweiten und dritten Beratung erfüllt der Deutsche Bundestag die im parlamentarischen Binnenrecht vorgesehenen Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens. Zugleich ermöglicht er die von der Verfassung formulierte Erwartung, dass sich die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in der öffentlichen Beratung eine Meinung über den Gesetzesentwurf bilden können. Erst die freie Debatte im Deutschen Bundestag verbindet das Gesetzgebungsverfahren mit einer substantiellen Willensbildung, die es dem Abgeordneten ermöglicht, die Verantwortung für seine Entscheidung zu übernehmen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Tauglicher Gegenstand der Vb wäre erst das Zustimmungsgesetz selbst, nicht bereits dessen Lesung und Beschlussfassung hierüber im Deutschen Bundestag. Insoweit fehlt es an einem Akt der öffentlichen Gewalt, der Rechte des Bf berühren könnte. Lesung und Beschlussfassung sind Bestandteile des Gesetzgebungsverfahrens. Sie entfalten dem Bürger gegenüber keine unmittelbare Auswirkung.

Ebensowenig kann sich der Bf hier dagegen wenden, dass sich der Deutsche Bundestag überhaupt mit der Angelegenheit befasst und diese auf die Tagesordnung setzt. Der Beschluss des Ältestenrates erzeugt gegenüber dem Bürger keine rechtserheblichen Wirkungen.

Den Interessen des Bf ist hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag über eine Verfassung für Europa unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Bundestag und Bundesrat schon vor Ausfertigung und Verkündung mit der Vb vorgehen kann. Der Bundespräsident hat etwa im verfassungsgerichtlichen Verfahren betreffend das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht erklärt, er werde die Ratifikationsurkunde erst unterzeichnen, wenn das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache entschieden habe. Desgleichen sicherte die Bundesregierung im damaligen Verfahren zu, die Ratifikationsurkunde vorerst nicht zu hinterlegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2005 des BVerfG vom 28.04.2005

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