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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2023
- 10 C 4.22 -
Kein Anspruch auf Informationszugang zu Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten zum iranischen Nationalfeiertag
Tätigkeit des Bundespräsidialamtes fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des IFG
Das Bundespräsidialamt muss nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Kopien der Glückwunschtelegramme des Bundespräsidenten an den Staatspräsidenten der Islamischen Republik Iran anlässlich des Nationalfeiertages sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorgänge und Aktenvermerke zur Verfügung stellen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Ein Reporter hatte die Herausgabe von Kopien der an den iranischen Staatspräsidenten gerichteten Schreiben gefordert und sich dabei auf das
Glückwunschschreiben ein rein präsidentieller Akt
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Anwendungsbereich des IFG ist nicht eröffnet, weil er sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und sonstigen Stellen des Bundes bezieht. Entscheidend für den Begriff der öffentlichen Verwaltung ist das Regelungsziel des Gesetzes, wie es sich insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien erschließt. Nach der Gesetzesbegründung fällt die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des IFG, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten. Die Übersendung eines Glückwunschtelegramms des Bundespräsidenten an ein ausländisches Staatsoberhaupt ist ein präsidentieller Akt, den er in seiner Funktion als Staatsoberhaupt in Ausübung seiner allgemeinen Repräsentations- und Integrationsaufgaben wahrnimmt, die ihm über die von der Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse hinaus zukommen. Das Bundespräsidialamt bereitet diesen präsidentiellen Akt vor.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33462
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