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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2004
- 2 C 45.03 -
Kopftuch für Lehrerinnen in Baden-Württemberg nicht erlaubt
Kopftuch-Gesetz in Baden-Württemberg verfassungsgemäß
Das Gesetz des Landes Baden-Württemberg, das es Lehrerinnen untersagt, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin, die sich seit 1999 um ihre Einstellung in den Schuldienst des Landes
Das baden-württembergische Gesetz enthält trotz der Erwähnung "christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte" keine Bevorzugung christlicher Religionen. Die allgemeine Regelung des Gesetzes, nach der es unzulässig ist, in der
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Auf der Grundlage des 2004 geänderten baden-württembergischen Schulgesetzes darf die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 38/04 des BVerwG vom 24.06.2004
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Dokument-Nr. 524
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