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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.02.2021
- 5 VR 1.20 -
Mitglied des Personalrats ist nach außerordentlicher Kündigung an Ausübung seines Amtes rechtlich verhindert
BVerwG zu den Voraussetzungen für ungehinderte Amtsausübung des Personaltatsamts nach außerordentlicher Kündigung
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein dem Personalrat angehörender Arbeitnehmer, der nach der außerordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ein Kündigungsschutzverfahren einleitet, in der Ausübung seines Personalratsamtes nicht behindert werden darf, wenn die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Bei nicht offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung ist das betreffende Personalratsmitglied hingegen grundsätzlich aus rechtlichen Gründen an der Ausübung seines Personalratsamtes verhindert.
Der Antragsteller ist seit 1993 als Tarifbeschäftigter beim Bundesnachrichtendienst (BND) beschäftigt. Seit den Personalratswahlen im Jahre 2020 ist er Mitglied des Gesamtpersonalrats beim BND in Berlin. Einige Monate nach der Wahl wurde das Arbeitsverhältnis des Antragstellers mit Zustimmung des Gesamtpersonalrats außerordentlich gekündigt. Hiergegen hat der Antragsteller vor dem Arbeitsgericht Berlin
Antragsteller begehrt weitere Ausübung seines Personalratsamts
Parallel dazu hat er ein personalvertretungsrechtliches Hauptsache- und Eilverfahren eingeleitet. In der Hauptsache begehrt er die Feststellung, dass der Beschluss des Gesamtpersonalrats über die Zustimmung zu seiner außerordentlichen Kündigung
BVerwG zu den Voraussetzung einer Mitgliedschaft im Personalrat
Das in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Ein außerordentlich gekündigtes
Fehlende Glaubhaftmachung geht zu Lasten des gekündigten Personalratsmitglieds
Der Anspruch kann im Eilverfahren erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das gekündigte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29821
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