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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.04.2024
- 6 C 2.22 -
Qualifizierter Grundrechtseingriff als Voraussetzung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses in den Fällen sich typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen
Aufenthaltsverbot für Fußballfan kein gewichtiger Grundrechtseingriff
Das als Sachurteilsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts ist in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses anerkannt. Darüber hinaus kommt in den Fällen der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen, in denen eine Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nur im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage möglich ist, ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse lediglich bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in Betracht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der auswärts wohnende Kläger begehrte die Feststellung der
Qualifizierter Grundrechtseingriff als Voraussetzung
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsauffassung der Vorinstanzen bestätigt. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der
Zehn Stunden Aufenthaltsverbot nicht gravierend
Die Voraussetzung eines qualifizierten Grundrechtseingriffs war bei Anlegung des erforderlichen objektiven Maßstabs hier nicht erfüllt. Das räumlich auf Teile des Gebiets der Stadt Dortmund und zeitlich auf eine Dauer von zehn Stunden beschränkte Aufenthalts- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33938
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