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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.05.2021
- 6 c 12.09 -
BVerwG: Bundesrechnungshof darf Berufsgenossenschaften prüfen
Risiken für den Bundeshaushalt begründen Kontrolle begünstigter Sozialversicherungsträger
Berufsgenossenschaften unterliegen als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unfallversicherungsträger mit ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine der größten Berufsgenossenschaften in Deutschland und als solche eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie wendet sich gegen eine auf die Durchführung sozialmedizinischer Begutachtungen bezogene
Vorschrift nur auf bundesunmittelbare Träger der Sozialversicherung anwendbar
Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) prüft der
Bundesrechnungshof nahm gesetzlich begründete Garantieverpflichtung an
Die Klägerin erhält keine staatlichen Zuschüsse. Der
OVG: Vorschrift begründet keine rechtlich bindende Einstandspflicht
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Anfechtungsklage gegen die
BVerwG: Exemtion von dieser Prüfung eng auszulegende Ausnahme
Auf die Revision der Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Nach der gesetzlichen Systematik ist die lückenlose, kontrollfreie Räume vermeidende
Auffangregelung für die Übernahme der finanziellen Lasten
Danach ist eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung des Bundes im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BHO anzunehmen, wenn - zum Zeitpunkt des Prüfungsbegehrens des Bundesrechnungshofs - sich aufgrund eines Bundesgesetzes, sei es auch erst nach Erlass weiterer Akte, die Möglichkeit einer zukünftigen Belastung des Bundeshaushalts durch eine Verpflichtung des Bundes zum Eintritt in Zahlungspflichten ergibt, die zu Lasten eines Sozialversicherungsträgers entstanden sind. Diese Voraussetzungen werden durch § 120 SGB VII erfüllt. Denn diese Norm ist unter Berücksichtigung ihrer gesetzlichen Bezeichnung als Bundesgarantie, des Verständnisses ihrer in das Kaiserreich zurückreichenden historischen Vorgängerregelungen sowie ihres Zwecks im Kern als Auffangregelung für die Übernahme der finanziellen Lasten eines durch Gesetz aufgelösten bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers zu verstehen. Sie kann im Fall der Auflösung eines solchen Trägers in einer Weise angewandt werden, die nicht in Konflikt mit Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG gerät, der das Führen eines Sozialversicherungsträgers in unmittelbarer Bundesverwaltung verbietet.
Prüfungsanordnung auch im Übrigen rechtmäßig
Die hiernach von einer Prüfungsbefugnis des Bundesrechnungshofs getragene, von der Klägerin angegriffene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30318
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