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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.06.2014
- BVerwG 10 C 1.14 -
Leistungen der Conterganstiftung an durch Contergan schwerstgeschädigte Menschen müssen nicht erhöht werden
Ausgestaltung und Bemessung der gesetzlichen Entschädigungsleistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz verstoßen nicht gegen das Grundgesetz
Die Leistungen der Conterganstiftung an durch Contergan schwerstgeschädigte Menschen müssen für die Jahre 2004 bis 2012 nicht erhöht werden. Ausgestaltung und Bemessung der gesetzlichen Entschädigungsleistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz widersprechen nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Zweck der Stiftung. Sie sind auch mit dem Grundgesetz, insbesondere dem Sozialstaatsprinzip, vereinbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens kam im Jahre 1961 mit Fehlbildungen an allen vier Gliedmaßen und Schädigungen an inneren Organen zur Welt. In der Folgezeit zeigten sich weitere Schäden. Seine Mutter hatte während der Schwangerschaft das Schlaf- und Beruhigungsmittel
Kläger verlangt Verdoppelung der Stiftungsleistungen
Der Kläger begehrt von der beklagten
Vorausgegangene Entscheidungen
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab, weil das Begehren im Stiftungsgesetz keine Grundlage finde und das Gesetz auch verfassungsgemäß sei. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit für die Zeit ab 1. Januar 2013 für erledigt erklärt, nachdem der Gesetzgeber die laufenden Renten rückwirkend zum 1. Januar 2013 verfünffacht hatte.
BVerwG: Kläger hat wegen Schwere seines Körperschadens bereits höchstmögliche Leistungen erhalten
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass es für die begehrten Leistungen keine Rechtsgrundlage gibt. Der Kläger hat wegen der Schwere seines Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen jeweils die nach dem Stiftungsgesetz bzw. den im Einklang mit dem Gesetz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beschlossenen Leistungsrichtlinien höchstmöglichen Leistungen erhalten. Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen den Gleichheitssatz oder das Stiftungsrecht könnten selbst dann, wenn ihr Vorliegen zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, keine Überschreitung der gesetzlichen Leistungshöchstgrenzen rechtfertigen.
BVerfG erklärt Ablösung der privatrechtlichen Schadenersatzansprüche durch öffentlich-rechtliche Stiftungsleistungen bereits 1976 für verfassungsgemäß
Das gesetzliche Leistungssystem verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 1976 die Ablösung der privatrechtlichen Schadenersatzansprüche gegen die Firma Grünenthal durch die öffentlich-rechtlichen Stiftungsleistungen, die Strukturen der
Gesetzgeber hat durch Verdoppelung der Renten und Einführung einer jährlichen Sonderzahlung ausreichend reagiert
Der Gesetzgeber hat auf Hinweise, es komme zu einer spürbaren Unterversorgung durch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17.01.2013
[Aktenzeichen: 26 K 4264/11]
- Contergangeschädigte keine Gewaltopfer im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2010
[Aktenzeichen: L 10 (6) B 8/09 VG]) - Umstrittener Contergan-Film darf im November ausgestrahlt werden
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.08.2007
[Aktenzeichen: 1 BvR 1223/07; 1 BvR 1224/07, 1 BvR 1225/07, 1 BvR 1226/07])
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Dokument-Nr. 18364
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