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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.11.2017
- BVerwG 5 C 11.16 -
Auszubildenden steht bei Aufnahme der Eltern in die eigene Wohnung Anspruch auf erhöhten Unterkunftsbedarf zu
BVerwG zum Umfang der Ausbildungsförderung für mit einem Elternteil zusammenlebende Auszubildende
Nehmen Auszubildende einen Elternteil in ihre Wohnung auf und stellt sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils dar, sind die Auszubildenden nicht im Sinne des Gesetzes als "bei den Eltern wohnend" anzusehen, weshalb ihnen ein höherer Unterkunftsbedarf zusteht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die als Studentin Ausbildungsförderung erhält, streitet mit dem beklagten Studierendenwerk darüber, ob ihr der höhere Unterkunftsbedarf zusteht, der daran geknüpft ist, dass der
Grundsätzlich ist Zusammenwohnen mit Eltern regelmäßig mit Kostenersparnis für Auszubildenden verbunden
Die Revision der Klägerin zum Bundesverwaltungsgericht hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Zwar trifft die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zu und entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Wohnen "bei den Eltern" im Sinne des Gesetzes grundsätzlich schon dann vorliegt, wenn
Ausnahmen bei Aufnahme und Unterstützung der Eltern durch Auszubildende
Es ist jedoch geboten, eine Ausnahme von dieser Typisierung zu machen, wenn
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 13.04.2012
[Aktenzeichen: 2 K 1801/11] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24.09.2015
[Aktenzeichen: 4 Bf 112/12]
- Bei den Eltern wohnender Student hat keinen Anspruch auf erhöhtes BAföG
(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 08.01.2015
[Aktenzeichen: 1 K 726/14.MZ]) - Kein Anspruch auf Unterkunftskostenzuschuss für Auszubildende in Fachschulklassen bei gleichzeitigem Bezug von BAföG
(Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 21.03.2011
[Aktenzeichen: S 14 AS 7628/10])
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Dokument-Nr. 25100
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