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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2018
- BVerwG 6 C 2.17 und BVerwG 6 C 3.17 -
Berliner Sparkasse darf Kreisverbänden der NPD nicht Eröffnung von Girokonto verweigern
Politische Betätigung einer Partei darf nicht in Anknüpfung an ihre verfassungswidrige Zielsetzung eingeschränkt oder behindert werden
Gewährt die Berliner Sparkasse dem Kreisverband einer anderen politischen Partei die Möglichkeit, bei ihr ein Girokonto zu eröffnen, darf sie die Eröffnung eines Girokontos für die Berliner Kreisverbände der NPD nicht verweigern. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kläger der zugrunde liegenden Verfahren sind zwei Kreisverbände des Landesverbands Berlin der
VG bejaht Anspruch auf Gleichbehandlung von Parteien
Das Verwaltungsgericht Berlin gab den Klagen statt. Die Berufungen der Beklagten blieben erfolglos. Die gegen die berufungsgerichtlichen Urteile gerichteten Revisionen der Beklagten wies das Bundesverwaltungsgericht zurück, weil die Kläger beteiligtenfähig sind und der Anspruch auf Gleichbehandlung der Parteien nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes hinsichtlich der begehrten Eröffnung eines Girokontos besteht.
Kreisverbände wurden wirksam gegründet und können an verwaltungsgerichtlichem Verfahren als Beteiligte mitwirken
Bei den Klägern handelt es sich um nicht rechtsfähige Vereine, die am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie sind wirksam gegründet und können an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beteiligte mitwirken. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich hierbei auf die Prüfung, ob die Mitglieder der Kläger die Gründung beschlossen und einen Vorstand gewählt haben und ob der Landesverband der
Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Parteien bei Kontoeröffnung scheitert nicht an Verfolgung verfassungswidriger Ziele
Der Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung bei der Kontoeröffnung scheitert nicht daran, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 2.17 VG Berlin, 2 K 83.14 - Urteil vom 23. März 2015 - OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 10.15 - Urteil vom 13. Oktober 2016 - Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 3.17 VG Berlin, 2 K 141.14 - Urteil vom 15. Dezember 2015 - OVG Berlin-Brandenburg, 3 B 3.16 - Urteil vom 13. Oktober 2016 -
- Sparkasse zur Eröffnung eines Girokontos für NPD-Kreisverband verpflichtet
(Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.10.2012
[Aktenzeichen: 2 L 5/12]) - Kreisverbände der NPD haben keinen Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos bei Sparkassen
(Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01.10.2012
[Aktenzeichen: 2 L 147/10 und 2 L 95/09])
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Dokument-Nr. 26752
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