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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.2009
- BVerwG 8 C 12.08 -
BVerwG: Restitutionsansprüche nur bei Schädigung im Beitrittsgebiet
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Schädigungen durch den NS-Staat dem noch von der Volkskammer der DDR erlassenen Vermögensgesetz nur unterfallen, wenn sie sich im Beitrittsgebiet ereignet hatten. Das gilt auch, wenn der entzogene Vermögenswert nach der Schädigung in das Gebiet der sowjetischen Besatzungszone oder den sowjetischen Sektor Berlins verbracht wurde.
Die Kläger verlangen die Rückübertragung eines ursprünglich in Frankfurt am Main ansässigen Verlages. Unternehmensträgerin war eine nach nationalsozialistischer Rassenideologie "jüdische Gesellschaft". Sie veräußerte den Verlag 1936 verfolgungsbedingt an einen Erwerber, der anschließend den Sitz des Unternehmens nach Potsdam verlegte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Vorinstanz entschieden, das Vermögensgesetz begründe bei Schädigungen, die bereits dem alliierten Rückerstattungsrecht oder dem in der Bundesrepublik geltenden Wiedergutmachungsrecht unterfielen, keine neuen, weitergehenden Ansprüche. Es bezwecke weder eine "Nachbesserung" der dort geregelten Rechtsfolgen noch eine Korrektur damaliger Entscheidungen.
Der Zwangsverkauf des Verlages falle in den Anwendungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts. Die Verlegung des Unternehmenssitzes in das Gebiet der späteren sowjetischen Besatzungszone ändere daran nichts. Sie habe nur eine Rückgabe des Unternehmens in Natur unmöglich gemacht und die Geschädigten auf die Geltendmachung rückerstattungsrechtlicher Schadensersatzansprüche beschränkt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 8829
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