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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.2010
BVerwG 8 C 42.09 -

Tarifstrukturzuschlag bei Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung unzulässig

Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags verstößt gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht

Versicherer der privaten Krankenversicherung sind nicht berechtigt, von ihren Versicherungsnehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Die Klägerin, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, bietet seit März 2007 neue Krankenversicherungstarife an. Im Gegensatz zu den bisher bestehenden Tarifen sehen die neu aufgelegten Tarife eine niedrigere Grundprämie für so genannte "beste Risiken" mit einem korrespondierend ausgeweiteten Bereich von individuellen Risikozuschlägen vor. Von Versicherungsnehmern, die vom bestehenden Tarif in den neuen Tarif wechseln wollen, verlangt die Klägerin einen Tarifstrukturzuschlag. Er entspricht nach ihren Angaben einem pauschalen Risikozuschlag, der die unterschiedliche Bemessung der Grundprämie im alten und neuen Tarif ausgleichen soll.

BaFin verpflichtete Versicherung zur Annahmen von Anträgen auf Wechsel in neue Tarife ohne Erhebung eines Tarifstrukturzuschlages

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichtete die Klägerin, Anträge ihrer Versicherungsnehmer auf Wechsel aus Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz in die neuen Tarife ohne Erhebung eines Tarifstrukturzuschlages anzunehmen, soweit bei Vertragsbeginn keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände dokumentiert wurden, die nach den Annahmegrundsätzen für die neuen Tarife zu einem Risikozuschlag führen. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Erfolg.

Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags bei Tarifwechsel unzulässig

Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags für Versicherungsnehmer der privaten Krankenversicherung bei Tarifwechsel verstößt gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht. Danach erwirbt der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt. Die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels ist unzulässig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht

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Dokument-Nr.: 9841 Dokument-Nr. 9841

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