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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.2010
- BVerwG 8 C 42.09 -
Tarifstrukturzuschlag bei Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung unzulässig
Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags verstößt gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht
Versicherer der privaten Krankenversicherung sind nicht berechtigt, von ihren Versicherungsnehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, bietet seit März 2007 neue Krankenversicherungstarife an. Im Gegensatz zu den bisher bestehenden Tarifen sehen die neu aufgelegten
BaFin verpflichtete Versicherung zur Annahmen von Anträgen auf Wechsel in neue Tarife ohne Erhebung eines Tarifstrukturzuschlages
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichtete die Klägerin, Anträge ihrer Versicherungsnehmer auf Wechsel aus Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz in die neuen
Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags bei Tarifwechsel unzulässig
Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags für Versicherungsnehmer der privaten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 9841
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