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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2011
- 10 AS 10.2499 -
Bayerischer VGH: Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht unionsrechtlichen Anforderungen
Sportwettenmonopol bewirkt unverhältnismäßige Beschränkung der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
Das staatliche Sportwettenmonopol im geltenden Glücksspielstaatsvertrag genügt den europarechtlichen Anforderungen nicht. Wegen der kontinuierlich steigenden Zahl zugelassener Geldspielautomaten in Spielhallen, die ein deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten haben, wird das Ziel einer systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist eine behördliche Verfügung, mit der dem Antragsteller untersagt wurde, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis
Privaten Anbietern und Vermittlern darf in Bayern Zugang zum Sportwettenmarkt nicht mehr unter Berufung auf staatliches Monopol verwehrt werden
Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vertritt entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr die Auffassung, dass das staatliche
Antrag des Sportwettenvermittlers dennoch erfolglos
Der Antrag des Sportwettenvermittlers auf einstweilige Aussetzung der Untersagungsverfügung blieb dennoch erfolglos, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend habe beurteilt werden können, ob die unabhängig vom Bestehen des staatlichen Monopols geltenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt seien. Das bleibe dem Hauptsacheverfahren überlassen. Bei der notwendigen Interessenabwägung hat der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof das öffentliche Interesse, den Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete, behördlich überwachte Bahnen zu lenken, um so eine wirksame Suchtprävention und –bekämpfung zu gewährleisten, für gewichtiger befunden, als das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
- VG Koblenz: Vermittlung von Sportwetten weiterhin nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 19.11.2010
[Aktenzeichen: 5 L 1241/10.KO; 5 L 1260/10.KO; 5 L 1261/10.KO; 5 L 1320/10.KO; 5 L 1321/10.KO; 5 L 1323/10.KO]) - BVerwG: Staatliches Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 8 C 13.09/ 8 C 14.09/ 8 C 15.09])
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Dokument-Nr. 11440
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