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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 03.08.2010
- 11 B 10.1100 -
Kutschfahrverbot in Rothenburg ob der Tauber überwiegend bestätigt
Fuhrhalterei darf nicht im Altstadtkern fahren
Das Kutschenfahrverbot in Rothenburg ob der Tauber ist überwiegend rechtmäßig. Nur in einigen Straßen dürfen Gespannfuhrwerke fahren. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Wie bereits zuvor in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der BayVGH zwar die Sperrung einiger Straßen und Gassen in der
Rothenburger Fuhrhalterei klagte
Geklagt hatte eine Rothenburger Fuhrhalterei, die nun nach wie vor nicht im Altstadtkern, sondern nur in den namentlich genannten Straßen und Gassen endgültig wieder mit ihren Pferdekutschen fahren darf.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2010
Quelle: Bayer. Verwaltungsgerichtshof/ ra-online
- Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 14.01.2010
[Aktenzeichen: AN 10 K 09.02321]
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Dokument-Nr. 10063
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