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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.01.2010
- 22 N 09.1193 -
Bayerischer VGH kippt "Dönerverbot"
Sperrzeitverordnung für Abgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken unwirksam
Die von der Stadt Augsburg erlassene Sperrzeitverordnung ist unwirksam, soweit darin der Sperrzeitbeginn für die Abgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken über die Straße auf 1 Uhr vorverlegt wird. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einem Normenkontrollantrag von zwei, von der Verordnung betroffenen Gastwirten statt, denen es in dem Verfahren vor allem darum ging, dass ihre Kunden nach 1 Uhr keinen Döner mehr ins Freie mitnehmen dürfen. Die Abgabe von alkoholischen Getränken über die Straße war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Verordnung weder aus Gründen des Schutzes vor schädlichen Lärmeinwirkungen noch aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit gerechtfertigt
Nach Auffassung des Bayerische Verwaltungsgerichtshofs kann die Sperrzeitverordnung, soweit sie die Abgabe von Speisen und nichtalkoholischen Getränken über die Straße betrifft, weder aus Gründen des Schutzes vor schädlichen Lärmeinwirkungen noch aus Gründen der öffentlichen Reinlichkeit oder aus beiden Gründen gemeinsam gerechtfertigt werden. Die Stadt könne zwar grundsätzlich für den von der Verordnung umfassten Innenstadtbereich zur Bekämpfung schädlicher Umwelteinwirkungen in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr nachts eine Sperrzeitverordnung erlassen. Die konkrete Ausgestaltung sei aber unverhältnismäßig, da sie in unzumutbarer Weise die Betreiber von Imbissgaststätten mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2010
Quelle: ra-online, Bayerischer VGH
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Dokument-Nr. 9112
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