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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2012
- 22 ZB 12.46 -
Wiederholte Verschmutzung öffentlicher und privater Flächen sowie Lärmbelästigungen rechtfertigen Sperrzeitverlängerung
Sperrzeitregelung im Konflikt zwischen Wohnnutzung und Tanzlokalbetrieb
Eine Sperrzeitenregelung für eine Gaststätte, die eine Sperrzeit auf 2 Uhr festsetzt, ist dann gerechtfertigt, wenn von dem Betrieb unzumutbare Lärmbelastungen, erhebliche Verschmutzung der Umgebung und Sicherheitsbeeinträchtigungen ausgehen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandten sich die Betreiber einer Tanz- und Musikkneipe in der Innenstadt von Kitzingen gegen einen Bescheid der Großen Kreisstadt, mit dem der Beginn der
Beeinträchtigungen sind nachweislich Gästen der Gastwirtschaft und Gaststättenbetrieb zuzurechnen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag der Gastwirte auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt. „Besondere örtliche Verhältnisse“ als gaststättenrechtliche Voraussetzung für die Sperrzeitenregelung ergäben sich vorliegend aufgrund unzumutbarer Lärmbelastungen, aufgrund erheblicher Verschmutzung der Umgebung und aufgrund von Sicherheitsbeeinträchtigungen. Das Verwaltungsgericht habe – auch ohne einen technischen Nachweis in Form von dokumentierten Lärmmessungen – nach den konkreten Umständen darauf schließen dürfen, dass den häufigen polizeilichen Einsätzen zum einen Lärmereignisse (Beeinträchtigung der
Vermehrte nächtliche Polizeieinsätze zwischen 2 Uhr und 6 Uhr nötig
In Kitzingen seien nach einer Stellungnahme der Polizei vom Oktober 2011 in nur zwei Monaten in der Nacht zwischen 2 Uhr und 6 Uhr wiederholt Einsätze zu verzeichnen gewesen, bei denen wegen Straftaten (u.a. Diebstahl, Körperverletzung, Beleidigung, Sachbeschädigung) sowie wegen körperlicher Auseinandersetzungen insbesondere aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums von Gästen des betroffenen Tanzlokals eingeschritten werden musste. Darüber hinaus und unabhängig hiervon sei die verfügte Sperrzeitverlängerung auch gerechtfertigt, weil Gäste des Lokals wiederholt öffentliche Verkehrsflächen und private Grundstückszufahrten mit Urin, Essensresten und Erbrochenem erheblich verunreinigt hatten.
Behördliche Sperrzeitverfügung unter gegebenen Umständen verhältnismäßig
Für den Verwaltungsgerichtshof war dabei der Vortrag der Gaststättenbetreiber, sie hätten alle möglichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der vorgenannten, nachteiligen Auswirkungen ergriffen, unter dem Gesichtspunkt der zurechenbaren Verantwortlichkeit im Sicherheitsrecht irrelevant. Die behördliche Sperrzeitverfügung sei unter Berücksichtigung der widerstreitenden Grundrechtspositionen – maßgeblich der Berufs- und Eigentumsfreiheit der Gastwirte einerseits und dem Schutz der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
- Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 26.10.2011
[Aktenzeichen: W 6 K 11.622]
- VG Gießen: Keine Sperrzeitverlängerung für Gaststätte ohne belegbare Gründe
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 19.05.2010
[Aktenzeichen: 8 L 452/10.Gi]) - Hessischer VGH: Verlängerung der Sperrzeit für Spielhallen in Kassel bleibt vollziehbar
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.09.2011
[Aktenzeichen: 8 B 1762/11.N u.a.])
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Dokument-Nr. 13842
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