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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2014
5 C 14.2016 -

Kinder dürfen in der Regel keinen aus Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen führen

Verhinderung der Bildung von Namensketten in den folgenden Generationen

Es ist grundsätzlich unzulässig, dass Kinder einen aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen führen. Denn dadurch soll verhindert werden, dass es in den folgenden Generationen zur Bildung von Namensketten kommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungs­gerichts­hofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Eltern eines etwa vier Jahre alten gemeinsamen Kindes im Juli 2013 geheiratet hatten, wollten sie, dass ihr Kind sowohl den Familiennamen des Vaters als auch den Familiennamen der Mutter führte. Seit der Geburt des Kindes führte es den Familiennamen der Mutter. Nach der Heirat entschied sich der Vater zur Fortführung seines Familiennamens. Die Mutter fügte ihrem Familiennamen den Familienname des Vaters zu. Nachdem das zuständige Landratsamt die Umbenennung des Kinders verweigerte, erhoben die Eltern Klage.

Kein Recht zur Führung des Doppelnamens

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied ebenfalls, dass die Umbenennung des Kindes unzulässig sei. Denn die Bildung eines aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamens sei grundsätzlich unzulässig. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob die Führung des Doppelnamens zur Verbundenheit mit beiden Elternteilen beiträgt. Denn der Gesetzgeber habe die Bildung von Namensketten in den folgenden Generationen verhindern wollen. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletze insbesondere nicht das Persönlichkeitsrecht des Kindes.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2015
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Namensrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 569
NJW 2015, 569

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Dokument-Nr.: 20658 Dokument-Nr. 20658

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