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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 14.03.2019
- Vf. 3-VII-18 -
Verbot zum Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke für Richter/innen und Staatsanwälte/innen zulässig
Verbot ist mit Bayerischer Verfassung vereinbar
Der Bayerischer Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass das Verbot für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Landesanwältinnen und Landesanwälte in Verhandlungen sowie bei allen Amtshandlungen mit Außenkontakt keine sichtbaren religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürfen, zulässig ist.
Gegenstand des Popularklageverfahrens war eine Regelung, wonach Richterinnen und
Antragssteller rügen Verstöße gegen Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie gegen Gleichheitssatz
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, eine islamische Religionsgemeinschaft und deren Präsident, rügten Verstöße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie gegen den Gleichheitssatz. Die Regelung sei mit dem Ziel geschaffen worden, Richterinnen mit
Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung hielten die Popularklage für unbegründet.
Verbot mit Bayerischer Verfassung vereinbar
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies die Popularklage ab. Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG, der Richtern und Richterinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Landesanwälten und Landesanwältinnen unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke in Verhandlungen sowie bei Amtshandlungen mit Außenkontakt verbietet, sei mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
Person des Amtsträgers muss bei Ausübung der übertragenen Funktion tendenziell hinter Amt zurücktreten
Das Verbot greife in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 Bayerische Verfassung (BV) verbürgte Glaubens- und Gewissensfreiheit der betroffenen Amtsträger ein. Im Widerstreit hierzu stünden die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten und die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität im Bereich der Justiz. Bei der Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter habe der Gesetzgeber insbesondere berücksichtigen dürfen, dass die Person des Amtsträgers bei der Ausübung der übertragenen Funktion tendenziell hinter dem Amt zurücktritt.
Tragen religiös konnotierter Kleidung oder Symbole kann nicht Bereich der privaten Selbstdarstellung des Amtsträgers zugeordnet werden
Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG verstoße laut Bayerischem Verfassungsgerichtshof nicht gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 107 Abs. 1 und 2 BV). Das Grundrecht der Amtsträger auf freie Bekundung ihres Glaubens stehe im Widerstreit zur negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Prozessbeteiligten. Hieraus ergebe sich zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf, fremde Glaubensbekundungen oder Symbole zu unterbinden oder durch den Staat vor der Konfrontation mit fremden Glaubensbezeugungen geschützt zu werden. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn der Einzelne durch eine vom Staat geschaffene Lage ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens oder seiner Symbole ausgesetzt werde. Für die Prozessbeteiligten stelle es eine unausweichliche Situation in diesem Sinn dar, wenn sie dem Zwang ausgesetzt würden, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen, an der staatliche Repräsentanten mitwirken, die ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis nach außen kund tun. Bei der Tätigkeit in der Gerichtsverhandlung oder bei sonstigen gerichtlichen Amtshandlungen mit Außenwirkung trete die Wahrnehmung der staatlichen Funktion in den Vordergrund. Daher könne das Tragen religiös konnotierter
Verfassungsrechtliches Gebot der Neutralität der Gerichte könnte beeinträchtigt werden
Das Grundrecht der Amtsträger auf freie Bekundung ihres Glaubens stehe ferner im Widerstreit zur Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, die in besonderer Weise für den Bereich der Justiz gelte, so das Gericht. Der Staat müsse gewährleisten, dass die Gerichte mit Richtern besetzt sind, die unabhängig und unparteilich sind und die Gewähr von Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten. Im Gegensatz dazu stehe das Tragen religiös oder weltanschaulich konnotierter Kleidungsstücke oder Symbole. Da dies grundsätzlich geeignet sei, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des jeweiligen Amtsträgers zu begründen, werde das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität der Gerichte beeinträchtigt.
Grundrecht der Amtsträger auf freie Bekundung des Glaubens muss zurücktreten
Der Gesetzgeber habe im Fall des Aufeinandertreffens widerstreitender Verfassungsgüter einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen den kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Werten zu schaffen. Hier habe er bei seiner Abwägung die institutionelle Neutralität der Justiz in Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung als besonders schützenswertes Gut angesehen. Auf der anderen Seite habe er berücksichtigen dürfen, dass die Person des Amtsträgers bei der Ausübung der ihm übertragenen Funktion tendenziell hinter seinem Amt zurücktrete und bei der privaten Selbstdarstellung im Rahmen der Amtstätigkeit das Gebot der Mäßigung gelte. Dementsprechend sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Verfassungsgütern, die mit dem Verbot geschützt werden, größeres Gewicht beigemessen habe als der mit der angegriffenen Regelung verbundenen Beeinträchtigung des Grundrechts der Amtsträger auf freie Bekundung ihres Glaubens.
Gleichheitssatz nicht verletzt
Der Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV sei laut Verfassungsgerichtshof nicht verletzt. Der Popularklage sei nicht zu entnehmen, woraus die Antragsteller einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz herleiten wollen. Sie zeige insbesondere nicht auf, dass das angegriffene Verbot zwischen einzelnen Religionen oder Weltanschauungen unterscheiden würde. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz könne nicht damit begründet werden, dass Kreuze in Verhandlungsräumen weiterhin erlaubt seien. Die Ausstattung von Verhandlungsräumen betreffe ersichtlich einen anderen Sachverhalt als das Tragen von religiösen oder weltanschaulichen Symbolen durch die betroffenen Amtsträger. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Ausstattung des Verhandlungsraums Angelegenheit der Gerichtsverwaltung und daher nicht geeignet sei, Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität des einzelnen Amtsträgers hervorzurufen.
Regelung betrifft nicht nur von Frauen getragene Kopftücher sondern auch von Männern getragene Kippa und Dastar
Gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 118 Abs. 2 Satz 1 BV werde nicht verstoßen, so das Gericht. Die angegriffene Regelung knüpfe nicht am biologischen Geschlecht des jeweiligen Amtsträgers an. Es sei auch nicht ersichtlich, dass in erster Linie Frauen beeinträchtigt würden. Art. 11 Abs. 2 BayRiStAG betreffe nicht nur das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen, sondern vielmehr alle religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke oder Symbole, die Zweifel an der Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung ihrer Trägerin oder ihres Trägers an Recht und Gesetz hervorrufen können. Hiervon umfasst seien auch Kleidungsstücke, die ausschließlich oder vorwiegend von Männern getragen würden, wie etwa die Kippa oder der Dastar. Im Übrigen verfolge der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Ziel, Beeinträchtigungen des verfassungsrechtlichen Gebots der Neutralität der Justiz zu verhindern und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Gerichte zu bewahren. Die angegriffene Regelung habe angesichts dieses Normziels objektiv nichts mit einer Differenzierung aufgrund des Geschlechts zu tun.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2019
Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof/ra-online (pm)
- Rechtsreferendarin darf juristischen Vorbereitungsdienst mit Kopftuch antreten
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.04.2017
[Aktenzeichen: 9 L 1298/17.F]) - Pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen nicht mit der Verfassung vereinbar
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.01.2015
[Aktenzeichen: 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10])
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Dokument-Nr. 27187
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