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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 05.01.2011
6 L 539/10 -

VG Aachen: Straßenanlieger und Straßenbenutzer haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf gestreute Straßen

Erst bei Nichterfüllung der Pflicht und entstandenem Schaden kann Schadens­ersatzanspruch geltend gemacht werden

Straßenbenutzer haben keinen Anspruch darauf, auf welche Weise die Gemeinde ihrer Pflicht zur Straßenreinigung einschließlich Winterwartung nachkommt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Fall begehrten die Antragsteller von der Stadt Schleiden, die vor ihrem Grundstück verlaufende Straße mit Salz oder einem Lavagemisch zu streuen.

Straßenbenutzer bzw. Anlieger hat keinen einklagbaren Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung

Das Verwaltungsgericht Aachen verwies darauf, dass das Straßen- und Wegegesetz des Landes zwar den Gemeinden eine Reinigungspflicht für bestimmte Straßen auferlegt und sie zudem dazu anhält, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Dieser objektiven Pflicht stehe jedoch kein einklagbarer Anspruch des Straßenbenutzers bzw. Anliegers auf ordnungsgemäße Erfüllung gegenüber. Erst wenn bei Nichterfüllung der Pflicht der Einzelne zu Schaden komme, könne der Betroffene einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde geltend machen.

Konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern bestand nicht

Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Straßenbenutzern, die die Gemeinde ausnahmsweise zu einem unverzüglichen Einschreiten verpflichtet hätte, vermochte das Gericht im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 120
IMR 2011, 120

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10827 Dokument-Nr. 10827

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