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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 28.11.2017
4 Bf 24/17.Z -

Fahrtenbuchauflage für Rechtsanwalt als Fahrzeughalter aufgrund Verkehrsverstoßes durch Mandanten rechtmäßig

Rechtsanwalt wegen Mandatsverhältnis nicht zur Offenbarung des Fahrzeugführers verpflichtet

Ist der Fahrzeughalter ein Rechtsanwalt, so muss er den Fahrzeugführer im Falle eines Verkehrsverstoßes nicht offenbaren, wenn dieser Mandant des Rechtsanwalts ist. Jedoch kann gegen den Rechtsanwalt als Fahrzeughalter die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ergehen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2014 beging ein männlicher Fahrer des Fahrzeugs einer Rechtsanwältin einen Geschwindigkeitsverstoß. Da der Fahrer die Rechtsanwältin mit seiner Vertretung beauftragte, weigerte sich die Rechtsanwältin bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken. Sie berief sich auf das anwaltliche Zeugnisverweigerungsrecht. Die zuständige Behörde ordnete daraufhin an, dass die Rechtsanwältin ein Fahrtenbuch für sechs Monate zu führen habe. Dies hielt die Anwältin für rechtswidrig und erhob daher Klage gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage.

Verwaltungsgericht wies Klage ab

Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die Klage ab. Der Umstand, dass sich ein Halter auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen könne, stehe der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zuließ, beantragte die Anwältin die Zulassung der Berufung.

Oberverwaltungsgericht bejaht Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig. Als Verteidigerin des Fahrzeugführers habe die Anwältin nicht an der Ermittlung des Fahrzeugführers mitwirken müssen. Die aus dem Mandatsverhältnis folgende anwaltliche Schweigepflicht habe dem entgegengestanden. Die fehlende Mitwirkungspflicht führe aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Fahrtenbuchauflage. Insbesondere sei diese nicht unverhältnismäßig.

Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage gegen Rechtsanwalt

Die Fahrtenbuchauflage gegen einen Rechtsanwalt, der den Fahrzeugführer vertrete, sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verhältnismäßig, da die Anordnung geeignet und erforderlich sei künftige Verkehrsverstöße zu verhindern. Zudem werde nicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Tätigkeit eines Rechtsanwalts eingegriffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 23.01.2017
    [Aktenzeichen: 15 K 4679/15]

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Dokument-Nr.: 26581 Dokument-Nr. 26581

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Kommentare (1)

 
 
Berger schrieb am 23.10.2018

Diese Rechtsprechung ist nicht neu, aber m.E. absolut unrichtig. Zwar greift die FB-Auflage nicht in das gegenwärtige Mandatverhältnis und das damit verknüpfte Zeignisverweigerungsrechtein. Aber das Gericht muss weiter denken: Hat der RA das FB in den nächsten 6 Mon. zu führen und kommt es dann zu einem fremd oder selbst begangenen Owi-/StVG-verstoß, so wird das Bußgeld-/Strafgerichter die Vorlage des FB anordnen und das Zeugnisverweigerungsrecht des RA ist ausgehebelt, also weg !

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