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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.07.2018
- 25 U 159/17 -
Bei Straßencharakter einer Parkhausausfahrt gilt Vorfahrtsregelung "rechts vor links"
Parkhausausfahrt nicht zwingend untergeordneter Straßenteil gemäß § 10 StVO
Besitzt eine Parkhausausfahrt Straßencharakter, so gilt die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" gemäß § 8 Abs. 1 StVO. In diesem Fall ist nicht von einem untergeordneten Straßenteil im Sinne von § 10 StVO auszugehen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Bereich einer
Landgericht gab Schadensersatzklage teilweise statt
Das Landgericht Berlin gab der Schadensersatzklage teilweise statt. Es lastete dem Beklagten ein Haftungsanteil von 80 % an. Denn dieser habe die
Kammergericht hielt Vorfahrtsregelung "rechts vor links" ebenfalls für gegeben
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Beklagte habe den Unfall überwiegend verursacht. Ihm sei ein Verstoß gegen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil
[Aktenzeichen: 45 O 482/15]
- Ausparkendes Fahrzeug hat fließendem Verkehr auf Zufahrtsstraße eines Parkplatzes Vorrang einzuräumen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.08.2014
[Aktenzeichen: 9 U 26/14]) - Vorfahrtsregelung "rechts vor links" gilt nur auf Parkplätzen mit eindeutigem Straßencharakter
(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 21.11.2014
[Aktenzeichen: 13 S 132/14])
Jahrgang: 2018, Seite: 1435 MDR 2018, 1435 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 587 NJW-Spezial 2018, 587 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2019, Seite: 42 NZV 2019, 42
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Dokument-Nr. 27873
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