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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26.02.2024
- 24 L 49/24 -
Anwohner gegen Baumfällungen in Berlin-Pankow: Kein Schutz durch das Berliner Mobilitätsgesetz
Individualinteressen sind mit Hinblick auf die Zielvorgabe des Mobilitätsgesetzes nicht berücksichtigungsfähig
Anwohner können sich nicht auf die Vorschriften des Berliner Mobilitätsgesetzes berufen, um eine vom Bezirk geplante Fällung von Bäumen zu verhindern. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Der Bezirk Pankow plant, zur Errichtung eines Fuß- und Radwegs im Bötzowviertel 24 alte Eschenbäume (Fraxinus excelsior) zu fällen. Nach der Fertigstellung sollen dort neue Bäume gepflanzt werden. Gegen die bevorstehende Fällung wandte sich eine Anwohnerin mit einem gerichtlichen Eilantrag. Sie berief sich auf eine Vorschrift des Berliner Mobilitätsgesetzes, wonach Verkehr und Verkehrsinfrastruktur ressourcenschonend und stadtökologisch nachhaltig gestaltet werden sollten.
Individualinteressen nichtgeschützt
Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Es entschied, dass die Vorschrift des Berliner Mobilitätsgesetzes weder einzelne Personen noch einen bestimmten Personenkreis - wie etwa die Nachbarschaft - schütze. Daher könne sich die Antragstellerin nicht auf sie berufen. Der Landesgesetzgeber habe eine Zielbestimmung formuliert, wonach die ressourcenschonende und stadtökologische Gestaltung des Verkehrs und der Verkehrsinfrastruktur ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende stadtplanerische Belange beinhalte. Die Vorschrift solle absichern, dass Erwägungen des Klima- und Umweltschutzes bei der Erstellung von Plänen Berücksichtigung fänden. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33780
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