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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.08.2005
2 BvE 5/05 -

Bundestagswahl 2005: Bundesverfassungsgericht verwirft Klage der "Familien-Partei" und der ÖDP

Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp) gegen Bundestagsauflösung und Unterschriftenquorum ohne Erfolg

Die Organklage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS (unter Beitritt der ödp), die sich gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, sowie gegen Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften richtet, ist vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts als unzulässig verworfen worden.

Durch eine etwaige verfassungswidrige Auflösung des Parlaments könne die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt werden, denn Art. 68 GG diene nicht dem Schutz der im Parlament nicht vertretenen Parteien, sondern sei darauf angelegt, zu politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag beizutragen. Durch die Norm sei nicht bezweckt, den im Deutschen Bundestag nicht vertretenen Parteien eine hinreichend lange Wahlvorbereitungszeit zu gewährleisten. Daher sei die Antragstellerin insoweit nicht antragsbefugt.

Soweit sich die Antragstellerin gegen das im Bundeswahlgesetz festgelegte Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Unterstützungsunterschriften und das Fehlen von Ausnahmetatbeständen im Falle des vorzeitigen Endes der Wahlperiode wendet, sei der Antrag nicht innerhalb der für Organklagen geltenden Sechsmonatsfrist erhoben worden und daher verfristet. Die maßgeblichen Regelungen des Gesetzes seien in der gegenwärtig geltenden Fassung bereits vor Jahren verkündet worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion vom 24.08.2005; Pressemitteilung des BVerfG vom 23.08.2005

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Dokument-Nr.: 898 Dokument-Nr. 898

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