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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.06.2009
- C-243/08 -
EuGH zur Missbräuchlichkeit von Gerichtsstandsklauseln in Verträgen
Missbräuchlichkeit einer Klausel ist vom nationalen Gericht von Amts wegen zu prüfen
Ob eine Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Vertrag vorliegt, der zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbebetreibenden geschlossen wurde, muss das nationale Gericht von Amts wegen prüfen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof.
Die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln sieht vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind.
Laut Vertrag zuständiges Gericht ist Gericht im Ort von Unternehmenssitz
Im Dezember 2004 schloss Frau Sustikné Gyõrfi mit dem Unternehmen Pannon einen Abonnementvertrag über die Erbringung von Mobiltelefondiensten. Mit Unterzeichnung des Vertrags akzeptierte Frau Sustikné Gyõrfi auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Unternehmens, die u. a. vorsahen, dass für aus dem Abonnementvertrag entstehende oder damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten das Budaörsi Városi Bíróság (Stadtgericht Budaörs, Ungarn), in dessen Bezirk sich der Sitz von Pannon befindet, zuständig ist.
Pannon war der Auffassung, dass Frau Sustikné Gyõrfi ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen sei, und rief deshalb das Budaörsi Városi Bíróság an, das feststellte, dass der ständige Wohnort der Abonnentin, die Invalidenrente bezieht, in Dombegyház, also 275 km von Budaörs entfernt liegt und dass die Verkehrsverbindungen zwischen diesen beiden Orten sehr beschränkt sind.
Zuständig wäre Gericht im Ort der Verbraucherin
Das ungarische Gericht stellte ferner fest, dass nach der ungarischen Zivilprozessordnung ohne die Klausel im Abonnementvertrag, mit der seine
Zweifel an Zulässigkeit der Vertragsklausel
Unter diesen Umständen hat das Budaörsi Városi Bíróság, das Zweifel hat, ob die Klausel im Abonnementvertrag, mit der seine
Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass sich der den Verbrauchern durch die Richtlinie gewährte Schutz auf alle Fälle erstreckt, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, nicht auf die Missbräuchlichkeit dieser Klausel beruft, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird.
Folglich ist die Aufgabe des nationalen Gerichts im Bereich des Verbraucherschutzes nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer
Ist das nationale Gericht der Auffassung, dass eine solche Klausel
Weiter ist es mit der Richtlinie unvereinbar, wenn nach einer nationalen Vorschrift eine missbräuchliche
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die ausschließliche
Große Entfernung zwischen Gericht und Wohnsitz des Verbrauchers kann abschreckend wirken und zur Nichtverteidigung seitens des Verbrauchers führen
Das so bestimmte Gericht kann nämlich vom
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass es Sache des ungarischen Gerichts ist, zu prüfen, ob die in dem Abonnementvertrag zwischen Frau Sustikné Gyõrfi und dem Unternehmen Pannon enthaltene Gerichtsstandsklausel unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 46/09 des EuGH vom 04.06.2009
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Dokument-Nr. 7951
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