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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.10.2015
- C-264/14 -
Umtausch der virtuellen Währung Bitcoins ist mehrwertsteuerfrei
"Bitcoins" wird wie gesetzliches Zahlungsmittel verwendet
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin" ist von der Mehrwertsteuer befreit
Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie* unterliegen Lieferungen von Gegenständen sowie Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt bzw. erbringt, der
Steuerrechtsausschuss bejaht Mehrwertsteuerbefreiung für Bitcoins
David Hedqvist, ein schwedischer Staatsbürger, beabsichtigt die Erbringung von Dienstleistungen, die im Umtausch konventioneller Währungen in die virtuelle
Geplante Umsätze fallen nach Auffassung der schwedischen Steuerbehörde nicht unter Steuerbefreiung
Das Skatteverk, die schwedische Steuerbehörde, hat gegen den Bescheid der Steuerrechtskommission beim Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden) Klage erhoben. Es macht geltend, dass die von Herrn Hedqvist geplanten Umsätze nicht unter die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen fielen. Unter diesen Umständen hat der Högsta förvaltningsdomstol dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob solche Umsätze der
Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten virtueller Währung stellt Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der Richtlinie dar
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In seinem Urteil geht der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, dass Umsätze in Form des Umtauschs konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen
Auch EuGH bejaht Umsatzsteuerbefreiung
Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass diese Umsätze nach der Bestimmung, die sich auf Umsätze mit "Devisen, Banknoten und Münzen ..., die gesetzliches Zahlungsmittel sind" bezieht, von der
Erläuterungen
* - Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S.1).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 21768
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