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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 01.06.2010
- C-570/07 und C-571/07 -
Begrenzungen bei Errichtung neuer Apotheken in Asturien stellt grundsätzlich Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar
Regelungen zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung jedoch zulässig
Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien für die Errichtung neuer Apotheken festlegt, stellen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar. Diese Begrenzungen sind aber mit dem Unionsrecht vereinbar, vorausgesetzt, sie lassen sich so ausgestalten, dass in Bezirken mit besonderen demografischen Merkmalen die Errichtung einer hinreichenden Zahl von Apotheken, die einen angemessenen pharmazeutischen Dienst gewährleisten können, nicht verhindert wird. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
In Spanien machen die nationalen Rechtsvorschriften die Errichtung einer neuen
Errichtung einer Apotheke nur pro Einheit von 2.800 Einwohnern zulässig
Im Jahr 2002 beschloss die Autonome Gemeinschaft Asturien (Spanien), zur Einreichung von Bewerbungen für die Erteilung von Zulassungen für Apotheken aufzurufen. Diese Entscheidung beruhte auf dem asturischen Dekret zur Regelung des Apothekenwesens. Mit diesem wurde eine Zulassungsregelung eingeführt, die die Zahl der Apotheken in einem Gebiet nach Maßgabe der dortigen Bevölkerungszahl begrenzt (so kann grundsätzlich nur eine einzige
Sachverhalt
José Manuel Blanco Pérez und María del Pilar Chao Gómez, beide diplomierte Apotheker, wollen in Asturien eine neue
Gericht hat Zweifel an Vereinbarkeit von asturischem Dekret mit Grundsatz der Niederlassungsfreiheit
Das mit den Rechtsstreitigkeiten befasste Tribunal Superior de Justicia de Asturias (Spanien) hegt Zweifel an der Vereinbarkeit des asturischen Dekrets mit dem im Vertrag verankerten Grundsatz der
Gerichtshof hält Beschränkung der Niederlassungsfreiheit in Ausnahmen für zulässig
In seinem Urteil befindet der Gerichtshof, dass die im asturischen Dekret festgelegten Voraussetzungen, die mit der Bevölkerungsdichte und der Mindestentfernung zwischen Apotheken in Zusammenhang stehen (nämlich eine Mindestzahl von 2 800 oder 2 000 Einwohnern pro
Sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung geeignetes Ziel für zulässige Beschränkung
Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass die Voraussetzungen, die mit der Bevölkerungsdichte und der Mindestentfernung zwischen Apotheken in der Region in Zusammenhang stehen, ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit Anwendung finden. Sodann führt er aus, dass das Ziel der mit dem asturischen Dekret festgelegten demografischen und geografischen Beschränkungen darin besteht, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Somit liegt in diesem Ziel ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der geeignet ist, eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche zu rechtfertigen.
Weniger attraktive Ortschaften könnten ohne Regelung unter unzureichenden Zahl von Apothekern leiden
Der Gerichtshof hält die asturische Regelung zudem für geeignet, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass sich ohne jede Regulierung Apotheker in als attraktiv beurteilten Ortschaften konzentrieren, so dass bestimmte andere, weniger attraktive Ortschaften unter einer unzureichenden Zahl von Apothekern, die einen sicheren und qualitativ hochwertigen pharmazeutischen Dienst gewährleisten könnten, leiden würden.
Einheitlicher Anwendung der Regelung könnte unter Umständen angemessene Zugang zum pharmazeutischen Dienst für Bevölkerung nicht gewährleistet
Der Gerichtshof prüft jedoch die Kohärenz der asturischen Regelung im Hinblick auf das Ziel, eine sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Dazu weist er darauf hin, dass bei einheitlicher Anwendung der im asturischen Dekret festgelegten Grundregeln von 2.800 Einwohnern und 250 Metern Entfernung zwischen Apotheken die Gefahr besteht, dass in Bezirken, die bestimmte demografische Besonderheiten aufweisen, ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst nicht gewährleistet ist. Würde die Voraussetzung der Mindestanzahl von 2.800 Einwohnern unverändert in bestimmten ländlichen Gebieten angewandt, in denen die Bevölkerung im Allgemeinen verstreut siedelt und weniger zahlreich ist, fänden nämlich erstens bestimmte Einwohner keine
Anpassungsmaßnahmen sollen Auswirkungen der Anwendung der 2.800-Einwohner-Grundregel abmildern
Das asturische Dekret führt, wie der Gerichtshof dargelegt hat, die nationalen Rechtsvorschriften durch. Letztere sehen bestimmte Anpassungsmaßnahmen vor, die es ermöglichen, die Auswirkungen der Anwendung der 2.800-Einwohner-Grundregel abzumildern. Denn nach den nationalen Rechtsvorschriften können die Autonomen Gemeinschaften in Bezirken, in denen aufgrund ihrer Merkmale bei Anwendung der allgemeinen Kriterien es nicht möglich ist, eine in einem solchen besonderen Bezirk gelegene
Schließlich geht die asturische Regelung nach Ansicht des Gerichtshofs nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels, eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen, erforderlich ist.
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nur zulässig, wenn angemessener pharmazeutischer Dienst gewährleistet werden kann
Demgemäß gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die im asturischen Dekret festgelegten Voraussetzungen, die mit der Bevölkerungsdichte und der Mindestentfernung zwischen Apotheken in Zusammenhang stehen, der
Vorab weist der Gerichtshof darauf hin, dass die
Auswahlkriterien bei neuen Apotheken haben diskriminierenden Charakter
Nach dem asturischen Dekret für die auf die Berufsausübung bezogenen beruflichen Verdienste, die in der Autonomen Gemeinschaft Asturien erworben wurden, wird ein Aufschlag von 20 % gewährt. Außerdem werden die Zulassungen bei Punktegleichheit mehrerer Bewerber in einer Reihenfolge vergeben, die bestimmten Bewerberkategorien Vorrang einräumt. Hierzu gehören an dritter Stelle die Bewerber, die in der Autonomen Gemeinschaft Asturien ihren Beruf ausgeübt haben. Nach Ansicht des Gerichtshofs können diese beiden Kriterien leichter von inländischen Apothekern erfüllt werden, die ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zumeist im nationalen Hoheitsgebiet nachgehen, als von Apothekern mit der Staatsangehörigkeit anderer Mitgliedstaaten, die diese Tätigkeiten zumeist in einem anderen Mitgliedstaat ausüben. Folglich gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass diese beiden Auswahlkriterien diskriminierenden Charakter haben und dass ihnen somit die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9747
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