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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.12.2018
- C-621/18 -
EuGH-Urteil zum Brexit: Großbritannien kann den EU-Austritt widerrufen
Widerruf der Austrittserklärung ohne Zustimmung der übrigen Länder möglich
Großbritannien hat die Möglichkeit, die Austrittserklärung aus der Europäischen Union zu widerrufen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Der Widerruf kann einseitig von Großbritannien erklärt werden ohne dass eine Zustimmung der übrigen Länder notwendig ist. Allerdings müsse das britische Parlament einer Rücknahme der Austrittserklärung zustimmen.
Mehrere Abgeordnete des schottischen, britischen und Europäischen Parlaments hatten geklagt. Sie wollten wissen, welche Möglichkeiten sie bei der bevorstehenden Abstimmung über das Austrittsabkommen im britischen Parlament überhaupt haben.
Nach Ansicht des EuGH haben die Abgeordneten nicht nur zwei sondern drei Möglichkeiten: Sie können dem mit der EU ausgehandelten Austrittsabkommen zustimmen oder aus der EU austreten ohne dem Abkommen zuzustimmen (harter Brexit) oder aber die Austrittserklärung widerrufen. Diese dritte Möglichkeit hat nun der EuGH eröffnet.
EuGH beruft sich auf Artikel 50 EU-Vertrag
Da die Rücknahme der Austrittserklärung nicht ausdrücklich geregelt ist, müssten die Regeln für die Austrittserklärung selbst gelten - also Artikel 50 EU-Vertrag, führte der EuGH aus. Er folgerte: Kann der Austritt einseitig erklärt werden, kann auch die Rücknahme dieser Erklärung einseitig erfolgen. Beides sei eine souveräne Entscheidung jedes Mitgliedsstaates.
Die Möglichkeit des Austritts-Widerrufs bestehe allerdings nur solange das Austrittsabkommen noch nicht in Kraft getreten sei oder die Frist für die Aushandlung eines solchen Deals nicht abgelaufen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2018
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 26795
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