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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.05.2009
- T-185/07 -
Verwechslung ausgeschlossen – Calvin Klein verliert Markenrechtstreit
Europäischer Gerichtshof: Die fehlende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen schließt eine Verwechslungsgefahr für den Verbraucher aus
Ein Unternehmen kann nur dann die Eintragung einer Marke eines anderen Unternehmens anfechten, wenn das Schriftbild der Marke visuell, klanglich oder inhaltlich eindeutige Ähnlichkeiten aufweist und es dadurch zu Verwechslungen kommen könnte. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Im Oktober 2003 meldete das spanische Unternehmen Zafra Marroquineros, SL, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die
Das HABM wies den Rechtsbehelf zurück, da es der Auffassung war, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen hinreichende Unterschiede bestünden, um eine
Eintragung einer neuen Marke bei zu großer Ähnlichkeit zur bereits eingetragenen Marke ausgeschlossen
Das Gericht erinnert zunächst daran, dass nach der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren
Gericht prüft Ähnlichkeiten des Schriftbilds beider Marken
Sodann untersucht das Gericht im Hinblick auf die Beurteilung einer etwaigen
Marken unterscheiden sich deutlich in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht
In visueller Hinsicht wird die angemeldete
In klanglicher Hinsicht sind die streitigen Marken nicht ähnlich, weil auf die älteren Marken mit der Buchstabengruppe „ck“ Bezug genommen wird, während für die angemeldete
In begrifflicher Hinsicht geht die Buchstabengruppe „ck“ im Fall der angemeldeten
Nach Auffassung des Gerichts zeigt diese Prüfung der Marken in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht, dass der durch die älteren Marken hervorgerufene Gesamteindruck durch den einzigen Bestandteil „ck“ dominiert wird, während der durch die beantragte
Das Gericht verneint eine Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und sieht keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des EuGH vom 04.06.2009
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Dokument-Nr. 7948
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