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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 22.01.2008
- 43546/02 -
EGMR verurteilt Frankreich einer Lesbierin wegen Ablehnung eines Adoptionsantrags Schmerzensgeld zu zahlen
Antrag wurde willkürlich und unter einem Vorwand abgelehnt
Weil französische Gerichte den Adoptionsantrag einer lesbischen Kindergärtnerin mit der Begründung, dass eine männliche Bezugsperson für das Kind fehle, ablehnten, muss Frankreich 10.000,- EUR Schmerzensgeld zahlen. Dies hat der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stellte eine 45 Jahre alte französische Kindergärtnerin, die seit 1990 mit einer Psychologin zusammenlebt, im Februar 1998 einen Antrag auf
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte den französischen Staat zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,- EUR sowie zu 14.528 EUR Schadenersatz.
Auch Ledige dürfen Kind adoptieren
Die Richter führten aus, dass das französische Recht auch ledigen Personen die Möglichkeit eröffnet, ein Kind zu adoptieren. Daher sei davon auszugehen, dass die Verweigerung der
Zitat aus der Pressemitteilung
"Aux yeux de la Cour, un tel motif aurait donc pu conduire à un refus arbitraire et servir de prétexte pour écarter la demande de la requérante en raison de son homosexualité, et le Gouvernement n'a pas été en mesure de prouver que son utilisation au plan interne ne conduisait pas à des discriminations."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2008
Quelle: ra-online, Französische Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22.01.2008
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Dokument-Nr. 5483
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