Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2006
- 4 K 448/01 -
Schwarzer Anzug eines Croupiers keine typische Berufskleidung
Kosten für Anzug können nicht als Werbungskosten absetzen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Croupiers im Spielkasino nicht als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind.
Der Kläger ist Croupier in einem Spielcasino. Er sei verpflichtet, bei seiner Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen. Die Außentaschen müssten zugenäht sein. Für seine Arbeit benötige er im Bereich des Oberkörpers große Bewegungsfreiheit. Daher kaufe er alle Anzüge eine Nummer größer. Die Anzüge seien vor allem an den Unterseiten der Unterarme großen Abnutzungen ausgesetzt. Er benötige daher pro Jahr ca. 2 bis 3 Anzüge. Aufgrund der Größe sowie der zugenähten Außentaschen könne er den Anzug privat nicht nutzen. Zudem trage er bei der Arbeit überwiegend klassische Modelle, die in der heutigen Zeit unmodern erschienen. Die Aufwendungen für die Anzüge seien deshalb als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht lehnte dies ab. Der schwarze Anzug eines Croupiers stelle keine typische Berufskleidung dar. Die berufliche Verwendungsbestimmung müsse bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, - wie z.B. bei Uniformen - oder durch ihre Schutzfunktion - wie bei Schutzanzügen oder Arbeitsschuhen - zum Ausdruck kommen. Die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheide aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung anzusehen sei, auch wenn diese nahezu ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt werde. Der schwarze Anzug rechne zur sog. bürgerlichen Kleidung. Ihm komme weder eine Unterscheidungsfunktion noch eine Schutzfunktion zu. Aufgrund der herrschenden Konventionen trage der überwiegende Teil der männlichen Besucher eines Spielcasinos Anzüge - darunter auch schwarze. Die Verpflichtung durch den Arbeitgeber, bei seiner Arbeit ausschließlich klassische Modelle zu tragen, ändere hieran nichts - ebenso wenig die zugenähten Außentaschen. Der Kläger habe die Anzüge auch nicht in Spezialgeschäften für Berufskleidung, sondern in aktuellen Modehäusern erworben. Es seien genügend private Anlässe denkbar, bei denen auch klassische Modelle, die nicht den jeweiligen Modetrends folgten, verwendet werden könnten.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/06 des FG Baden-Württemberg vom 24.03.2006
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 2167
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2167
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.