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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2007
- 5 K 1821/05 C -
Grundstücksgemeinschaft: Vorsteuerabzug auch bei Rechnung an ein Mitglied möglich
Eine Grundstücksgemeinschaft kann den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bauleistungen auch dann steuerlich geltend machen, wenn die Rechnungen nicht auf sie selbst, sondern auf den Namen eines Mitgliedes der Gemeinschaft ausgestellt sind. Das ergibt sich aus einem neuen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg.
Eine aus einem Ehepaar bestehende Grundstücksgemeinschaft hatte Vorsteuern aus Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses geltend gemacht. Bauherr und Auftraggeber der Arbeiten war nach den abgeschlossenen Verträgen allerdings allein der Ehemann. Das Finanzamt war daher der Auffassung, dass der Ehemann und nicht die Grundstücksgemeinschaft Leistungsempfänger der Bauleistungen gewesen sei. Das hatte zur Folge, dass weder die Grundstücksgemeinschaft noch der Ehemann – letzterer, weil er nicht selbst, sondern nur als Mitglied der Gemeinschaft unternehmerisch tätig war – von dem Vorsteuerabzug profitieren konnten. Diese Sicht ist nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts allerdings zu formal.
Sie verweisen darauf, dass die Verträge zwar von dem Ehemann abgeschlossen worden seien, sich aber eindeutig auf das der Gemeinschaft gehörige Grundstück und Bauvorhaben bezögen. Damit sei hinreichend klar geworden, dass die Rechnungen die Bautätigkeit der Grundstücksgemeinschaft betroffen hätten. Insbesondere habe nicht die Gefahr einer Steuerhinterziehung oder des Missbrauchs, etwa durch mehrfache steuerliche Verwendung ein und derselben Rechnung, bestanden. Mit seiner Entscheidung sieht sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dieser hat im Jahr 2005 ausgesprochen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht durch die Anzahl der in den Rechnungen geforderten Angaben oder die technische Kompliziertheit ausgehöhlt werden dürfe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 08.01.2008
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Dokument-Nr. 6548
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