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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2012
- 10 K 2502/10 E -
Heimkosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden
Finanzamt kann für Unterkunft und Verpflegung der Klägerin einen Tagessatz von 50 Euro zugrunde legen
Weist eine Person eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe III nach, so kann sie nach § 33 EStG die Aufwendungen für die Unterbringung in einer Senioreneinrichtung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Für die Unterkunft und Verpflegung ist ein Tagessatz von 50 Euro gerechtfertigt. Die Pflegekosten, die über den von der Pflege- und Krankenversicherung erstatteten Betrag hinausgehen, sind zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erlitt die Klägerin als Folge einer Gehirnblutung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die u.a. zu einem Grad der
Klägerin macht Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung in Einkommensteuererklärung geltend
Das Entgelt wurde nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und
Pflegekosten, die über erstatteten Betrag hinausgehen, müssen berücksichtigt werden
Das Gericht hat die
Keine Benachteiligung der Klägerin festzustellen
Soweit das Finanzamt für Unterkunft und Verpflegung einen Tagessatz von 50 Euro (pro Monat durchschnittlich 1.500 Euro) zugrunde lege, sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch diese Handhabung werde die Klägerin im Vergleich zu anderen Pflegebedürftigen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 14529
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