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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2013
11 K 2439/10 E -

FG Düsseldorf zu den Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Spenden an eine ausländische gemeinnützige Organisation

Spendenempfänger im Ausland muss deutsche gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben erfüllen

Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege nachweist. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger an eine in Spanien ansässige Stiftung gespendet und wollte die Spende von der Steuer absetzen. Dies versagte das Finanzamt, weil ihm keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers vorlägen und es daher die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht prüfen könne.

Spender muss ausschließliche und unmittelbare gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der ausländischen Stiftung nachweisen können

Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf kann eine Spende nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Im Fall einer Auslandsspende habe der Spender dies gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Als Nachweis geeignet sind dabei u.a. die Satzung, der Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über Vereinnahmung und die Verwendung der Spendengelder. Wenn entsprechende Nachweise nicht vorliegen, kann die Spende nicht steuerwirksam in Abzug gebracht werden. Dass vergleichbare Organisationen im Inland als gemeinnützig anerkannt seien, reicht für den Spendenabzug nicht aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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