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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2020
3 V 1078/20 AE (AO) -

Kein Anspruch auf Durchführung einer Schlussbesprechung mit persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer

Prüfungs­feststellungen kann telefonisch erfolgen

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Schlussbesprechung im Sinne des § 201 AO die persönliche Anwesenheit der Teilnehmer erfordert.

Die Antragstellerin wünschte zum Abschluss einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung. Aufgrund der Corona-Pandemie schlug das Finanzamt eine telefonische Schlussbesprechung vor, was die Antragstellerin indes ablehnte. Das Finanzamt ging aus diesem Grund in seinem endgültigen Betriebsprüfungsbericht davon aus, dass an einer Schlussbesprechung kein Interesse bestehe.

FG: Kein Anspruch auf persönliche Anwesenheit

Daraufhin wollte die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Durchführung einer Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten erreichen. Sie war der Ansicht, dass vor der von ihr begehrten Schlussbesprechung keine Änderungsbescheide aufgrund der Betriebsprüfung ergehen dürften. Das Finanzgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Richter sahen keinen Anspruch für eine solche Anordnung.

§ 201 Abs. 1 Satz 1 AO macht keine Vorgaben

Eine Schlussbesprechung müsse nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da ein Ende der Corona-Epidemie nicht absehbar sei. § 201 Abs. 1 Satz 1 AO mache keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden. Das entsprechende Angebot des Finanzamts zu einer telefonischen Besprechung habe die Antragstellerin mehrfach abgelehnt. Es sei daher von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2021
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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