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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17.10.2014
- 2 K 113/14 -
Arbeitswege von etwa einer Stunde sind in Ballungszentren üblich und ohne weiteres zumutbar
Finanzgericht Hamburg zur Erforderlichkeit einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung
Fahrtzeiten von etwa einer Stunde in Ballungszentren liegen noch in dem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann, vom eigenen Hausstand aus den Beschäftigungsort aufzusuchen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg hervor.
Die seit mehreren Jahren in Hamburg arbeitende und dort eine Wohnung unterhaltende Klägerin machte im Streitjahr erstmals Kosten für eine
Finanzgericht Hamburg verneint Erforderlichkeit einer doppelten Haushaltsführung
Der 2. Senat hat ihre Klage zurückgewiesen. Eine beruflich begründete
1 Stunde Fahrzeit üblich und zumutbar
Unter
Der 2. Senat hat die Klage daneben aber auch wegen verbliebener Zweifel zurückgewiesen, ob die Klägerin im Haus ihres Lebensgefährten tatsächlich einen eigenen Hausstand unterhalten hatte. Nicht ausreichend sei, in einen fremden Haushalt bloß – wie bei den Eltern oder als Besuch – eingegliedert zu sein, ohne die Haushaltsführung verantwortlich mitzubestimmen, wofür die finanzielle Beteiligung ein gewichtiges Indiz sein könne. Der Senat hat ausgeführt, dass verbleibende Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, da er hin-sichtlich der steuermindernden Umstände, hier das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung, die Feststellungslast trage.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2015
Quelle: ra-online, Finanzgericht Hamburg (pm/pt)
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Dokument-Nr. 20849
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