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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 23.05.2013
- 2 K 50/12 -
6 % Aussetzungszinsen bei mehrjährigem Zinslauf (noch) nicht verfassungswidrig
Zinsforderungen verstoßen jedenfalls für einen Zinslauf von 2004 bis 2011 nicht gegen die Verfassung
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Vorschriften der Abgabenordnung, nach denen auf ausgesetzte Steuerbeträge Zinsen von jährlich 6 % zu zahlen sind, jedenfalls für einen Zinslauf von 2004 bis 2011 nicht gegen die Verfassung verstoßen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatten eine 1996 erworbene Eigentumswohnung im Jahr 2002 wieder veräußert. Gegen die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft legten sie Einspruch ein. Das Finanzamt gewährte ihnen antragsgemäß die
Kläger halten Zinsfestsetzung wegen überlanger Verfahrensdauer für verfassungsrechtswidrig
Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, die konkrete Zinsfestsetzung sei wegen der überlangen Verfahrensdauer verfassungsrechtswidrig. Die Vorschrift des § 237 AO müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass sie bei überlanger Verfahrensdauer nicht anzuwenden sei und schon gar nicht
FG: Typisierende Regelungen wie der Zinssatz bedürfen einer Korrektur
Dem ist das Finanzgericht Hamburgs nicht gefolgt. Die Vorschriften der Abgabenordnung, nach denen auf ausgesetzte Steuerbeträge
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 16911
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