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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 07.09.2010
- 3 K 13/09 -
FG Hamburg: Schätzung von Umsätzen von Taxifahrern zulässig
Bei Nichtbenennung der Empfänger der vermuteten Mehrbetriebsausgaben bleiben Betriebsausgaben unberücksichtigt
Macht ein Taxiunternehmer nach Ansicht des Finanzamts falsche Angaben bei der Steuererklärung, ist eine Umsatzschätzung rechtmäßig. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betreibt in Hamburg ein Taxiunternehmen mit 5 Fahrzeugen. Für die Streitjahre gab der Kläger jeweils Umsätze in Höhe von 120.000 Euro und einen jährlichen Gewinn von rund 20.000 Euro an. Diese Angaben führten dazu, dass beim Kläger, der verheiratet ist und drei Kinder hat, die Einkommensteuer auf Null festgesetzt wurde. Nachdem eine beim Kläger durchgeführte
Finanzgericht segnet vom Finanzamt praktizierte Methode der Umsatzschätzung ab
Der um seine Existenz bangende Kläger rief hilfesuchend das Finanzgericht Hamburg an, fand allerdings bei den Richtern kein Gehör. Das Finanzgerichts Hamburg segnete nicht nur die vom
Bei Weigerung zur Kooperation bleiben Betriebsausgaben unberücksichtigt
Das Finanzgericht billigte andererseits aber auch die Anwendung der Vorschrift des § 160 AO durch das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2010
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10296
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