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Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 07.11.2007
5 K 153/06 -

Pauschalierter Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen von Körperschaften verfassungswidrig?

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Das Finanzgericht Hamburg hält die Pauschalierung nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei Beteiligung von Kapitalgesellschaften nach § 8 b Abs. 3 und 5 KStG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für verfassungswidrig. Er hat diese Rechtsfrage deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Klägerin, eine in Hamburg ansässige GmbH, betreibt den Erwerb und die Verwaltung von in- und ausländischen Beteiligungen, Finanzanlagen und Immobilien. Das geltende Körperschaftsteuergesetz sieht in einer ab 2004 geltenden Neuregelung vor, dass bei Körperschaften, die an einer Tochtergesellschaft beteiligt sind, Dividendenbezüge und Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an der Tochtergesellschaft grundsätzlich steuerfrei blei-ben, allerdings mit der Einschränkung, dass 5 % der steuerfreien Dividendenbezüge und Veräußerungsgewinne fiktiv als Betriebsausgaben gelten, die nicht abgezogen werden dürfen und dadurch das Einkommen der Körperschaft erhöhen. Wirtschaftlich werden damit im Ergebnis nur 95 % der Beteiligungserträge von der Steuer freigestellt. Hat die Körperschaft im Zusammenhang mit den Beteiligungen gar keine oder geringere Aufwendungen als diese fiktiven 5 %, erhöht sich ihr Einkommen gleichwohl um den pauschalen Betrag von 5 %.

In dem beim Finanzgericht Hamburg anhängigen Verfahren führt diese Pauschalierung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in Höhe von 5 % zu einer Erhöhung der Einkünfte um mehr als 600.000 €, obwohl die Klägerin im streitigen Veranlagungszeitraum tatsächlich Betriebsausgaben lediglich von rund 27.000 € hatte. Nach Auffassung des 5. Senats des Finanzgerichts Hamburg verstößt dies gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil den von dieser Regelung betroffenen Körperschaften der Nachweis und die Berücksichtigung niedriger Betriebsausgaben verwehrt ist.

Nun muss das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob die Regelung des Körperschaftsteuergesetzes gegen den Gleichheitssatz verstößt; denn die Befugnis, eine Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für verfassungswidrig zu verwerfen, steht allein den Richtern in Karlsruhe zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/07 des FG Hamburg vom 21.11.2007

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