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Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 14.12.2018
- 6 K 187/17 -
Sind Surf- und Segelkurse als umsatzsteuerfreier Schul- bzw. Hochschulunterricht anzusehen?
FG Hamburg erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Das Finanzgericht Hamburg hat dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Surf- und Segelkurse nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens betrieb in den Streitjahren eine Surf- und Segelschule. Seine Kurse wurden überwiegend von Privatpersonen, aber auch von Schulklassen im Rahmen von Klassenreisen gebucht und waren insoweit teilweise Bestandteil des Sportunterrichts. Ferner nahmen Hochschulgruppen an den Kursen teil, etwa im Rahmen der Sportlehrerausbildung. Für die Kursteilnehmer bot der Kläger auch Übernachtungsmöglichkeiten an. Er war der Ansicht, dass seine Kurse nebst Beherbergungsleistungen nach nationalem und nach
FG verneint grundsätzlich Steuerbefreiung nach nationalem Recht
Das Finanzgericht Hamburg verneinte eine
Finanzgerichte sprechen zum Teil weitreichende Steuerbefreiungen aus
Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts wird vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)herkömmlich weit verstanden. Auf dieser Grundlage haben Finanzgerichte zum Teil sehr weitreichende Steuerbefreiungen ausgesprochen, beispielsweise für den Unterricht von Tango-Lehrern.
Fällt Surf- und Segelunterricht unter unionsrechtlichen Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts?
Das Finanzgericht Hamburg hat Zweifel, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2019
Quelle: Finanzgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)
- BAG: Durch Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Konventionsverletzung begründet keine Wiedereinstellung eines gekündigten Arbeitnehmers
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2015
[Aktenzeichen: 9 AZR 743/14]) - Umsätze einer Fahrschule können steuerfrei sein
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2017
[Aktenzeichen: 1 V 3464/16])
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Dokument-Nr. 27731
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