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Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.02.2008
- 7 K 4943/05 -
Greenfee-Einnahmen sind nach EG-Recht umsatzsteuerfrei
Ein gemeinnütziger Golfclub kann Umsätze aus Greenfee-Gebühren, die er für die Überlassung seiner Anlage von clubfremden Spielern erhält, unter Berufung auf EG-Recht als umsatzsteuerfrei behandeln. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Die Golfvereine erhalten damit ein „Wahlrecht“, ob sie entsprechende Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig behandeln wollen. Nach geltendem deutschen Steuerrecht unterliegen die Greenfee-Umsätze eines gemeinnützigen Golfclubs nämlich nach übereinstimmender Auffassung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung dem umsatzsteuerrechtlichen Regelsteuersatz. Dagegen sind nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen EG-Richtlinie 77/388/EWG die "in engem Zusammenhang mit Sport stehenden Dienstleistungen" von gemeinnützigen Einrichtungen an Sportler grundsätzlich umsatzsteuerfrei.
Ist die Steuerfreiheit für den Verein günstiger, kann er sich unmittelbar auf die EG-Richtlinie berufen. Er muss es nicht, wenn wegen des Vorsteuerabzuges im Ergebnis das nationale Recht (Umsatzsteuerpflicht) für ihn günstiger ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil im Anschluss an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs klargestellt hat, dass auch die Jahresbeiträge der Vereinsmitglieder als Entgelt für die dauerhafte Zur-Verfügung-Stellung der Golfanlage durch den Verein zu berücksichtigen sind und deshalb der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 15.04.2008
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Dokument-Nr. 5902
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