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Finanzgericht Köln, Urteil vom 21.04.2021
9 K 2291/17 -

Keine Gewerbesteuer auf sog. Rendering-Leistungen von Architekten

Rendering typische freiberufliche Architekten­tätigkeit

Architekten, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungs­spielraum besteht. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Die Kläger sind Architekten und boten Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe an (sog. Rendering). Beim Rendering werden Entwurfs-Planungen mithilfe einer Grafik-Software dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus diesen Leistungen der Gewerbesteuer. Bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafik-Software im Vordergrund. Die Kläger hätten einen so begrenzten eigenen Gestaltungsspielraum, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr dem Berufsbild eines Architekten entspreche und daher als gewerblich anzusehen sei. Hiergegen wandten sich die Kläger mit ihrer Klage.

Visualisieren/Rendern als typische Architektentätigkeit nicht Gewerbesteuerpflichtig

Die Klage hatte Erfolg. Das FG stellte fest, dass die Kläger typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung ausübten. Das Visualisieren/Rendern von Architekturprojekten gehöre unstreitig zur typischen Architektentätigkeit. Rendering sei inzwischen ein unerlässlicher Teil des Architekturstudiums. Die Spezialisierung auf einen für die Architektur typischen Teilbereich sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit unschädlich. Die komplexen Aufgabenstellungen bei der Planung und Errichtung von Bauwerken erforderten unterschiedliche Spezialisierungen. Die Kläger würden in einem Planungsstadium tätig, in dem nur ein grober Entwurf des Bauprojektes vorliege und viele Ausstattungsdetails noch fehlten. Daher seien sie auch ausreichend gestalterisch beteiligt und "hauchten" dem Objekt durch ihre Tätigkeit erst "Leben" ein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2021
Quelle: Finanzgericht Köln, ra-online (pm/aw)

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