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Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.07.2021
- 10 K 1707/20 E.G -
Abzinsungssatz von 5,5 % für unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten ist verfassungsgemäß
Zinssatzhöhe nach § 238 AO nicht auf Abzinsungssatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG übertragbar
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten für das Jahr 2016 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Der Kläger betreibt einen Autohandel. In seiner auf den Schluss des Streitjahres 2016 erstellten Bilanz wies er zwei
Abzinsung bewirkt lediglich temporäre Gewinnverschiebung
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers im Hinblick auf den Zinssatz hat das Gericht nicht geteilt. Das Gebot der
Rechnungszinssatz von 5,5 % nicht willkürlich
Für das Streitjahr 2016 sei der Rechnungszinssatz von 5,5 % nicht verfassungsrechtlich
Zinssatzhöhe nicht auf Abzinsungssatz übertragbar
Die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zinssatzhöhe nach § 238 AO seien nicht auf den Abzinsungssatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG übertragbar, weil dieser nicht den Nutzungsvorteil für die Überlassung von Kapital abschöpfen solle, sondern eine interne Rechengröße für die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit darstelle. Schließlich ließe sich die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30949
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