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Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.09.2021
- 13 K 3818/18 E -
Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar
Verluste aus Verwertung von Markenrechten nebst Domains sind zu berücksichtigen
Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar mit der Folge, dass in diesem Bereich erzielte Verluste einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Im hier vorliegenden Fall ließ der Kläger seit dem Jahr 1998 Markenrechte auf Vorrat gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr auf seinen Namen eintragen, die er an potentielle Interessenten verkaufen wollte. Er entwickelte außerdem neue Markennamen, ließ diese schützen und erwarb in einigen Fällen auch die dazu passende Internetdomain. Nach den Vorstellungen des Klägers sollten ihm Interessenten die entsprechenden Markenrechte und Internetdomains abkaufen, um diese selbst zu nutzen. Er erwartete, dass etwaige Interessenten aufgrund einer Registeranfrage von den entgegenstehenden Rechten des Klägers erfahren und dann mit ihm in Verkaufsverhandlungen eintreten würden.
Verluste auslaufenden Markenrechte in Einkommensteuererklärung geltend gemacht
Der Kläger aktivierte die Aufwendungen für die Sicherung der Markenrechte als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für die Jahre 1999 bis 2007 berücksichtigte das Finanzamt Einkünfte aus der
Finanzamt lehnte Berücksichtigung der Verluste ab
Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der erklärten
FG: Verluste sind wegen gewerblicher Tätigkeit zu berücksichtigen
Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Die
Auch keine private Vermögensverwaltung
Die von ihm ausgeübte Tätigkeit sei schließlich auch nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Dabei seien die allgemeinen Grundsätze zu Grunde zu legen, die sich am "Bild des Handels" und des "produzierenden Unternehmers" orientierten. Danach spreche entscheidend für eine Gewerblichkeit der Tätigkeit des Klägers, dass er die Markenrechte nicht bloß an- und verkauft, sondern diese durch Registereintragung selbst geschaffen habe. Dadurch sei er "produzentenähnlich" tätig gewesen. Die Tätigkeit des Klägers sei auch nicht auf eine langfristige Fruchtziehung angelegt gewesen, sondern auf eine Generierung von Erträgen durch möglichst kurzfristige Übertragung der zu seinen Gunsten eingetragenen Markenrechte auf Dritte. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31131
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