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Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.03.2016
- 15 K 1473/14 U -
Veräußerung einer Milchquote ist umsatzsteuerpflichtig
Milchquote ist unmittelbar an Produktion und Veräußerung von Milch geknüpft und daher unmittelbar mit unternehmerischer Tätigkeit verbunden
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Veräußerung einer Milchquote an den Mitgesellschafter im Zuge der Auflösung einer GbR zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz führt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der ursprünglich eine Milchviehwirtschaft betrieb, gründete im Jahr 2006 zusammen mit einem anderen Landwirt eine GbR, die - neben anderen landwirtschaftlichen Tätigkeiten - im Schwerpunkt ebenfalls Milchvieh hielt. Beide Gesellschafter überließen der GbR ihre Anlieferungs-Referenzmengen für Milch (sogenannte Milchquoten). Daneben führte der Kläger sein Einzelunternehmen in reduzierter Form fort. Die GbR nahm die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG in Anspruch. Nach Auflösung der GbR im Jahr 2009 veräußerte der Kläger an seinen ehemaligen Mitgesellschafter seine Milchquote für rund 130.000 Euro. Das Finanzamt behandelte diesen Veräußerungsvorgang als umsatzsteuerpflichtig und unterwarf den Erlös der Regelbesteuerung. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Milchquote niemals zu seinem unternehmerischen Vermögen gehört habe.
Finanzgericht bejaht Anwendung des Regelsteuersatzes
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 22487
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