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Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.03.2016
15 K 1473/14 U -

Veräußerung einer Milchquote ist umsatz­steuer­pflichtig

Milchquote ist unmittelbar an Produktion und Veräußerung von Milch geknüpft und daher unmittelbar mit unternehmerischer Tätigkeit verbunden

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Veräußerung einer Milchquote an den Mitgesellschafter im Zuge der Auflösung einer GbR zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz führt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der ursprünglich eine Milchviehwirtschaft betrieb, gründete im Jahr 2006 zusammen mit einem anderen Landwirt eine GbR, die - neben anderen landwirtschaftlichen Tätigkeiten - im Schwerpunkt ebenfalls Milchvieh hielt. Beide Gesellschafter überließen der GbR ihre Anlieferungs-Referenzmengen für Milch (sogenannte Milchquoten). Daneben führte der Kläger sein Einzelunternehmen in reduzierter Form fort. Die GbR nahm die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG in Anspruch. Nach Auflösung der GbR im Jahr 2009 veräußerte der Kläger an seinen ehemaligen Mitgesellschafter seine Milchquote für rund 130.000 Euro. Das Finanzamt behandelte diesen Veräußerungsvorgang als umsatzsteuerpflichtig und unterwarf den Erlös der Regelbesteuerung. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Milchquote niemals zu seinem unternehmerischen Vermögen gehört habe.

Finanzgericht bejaht Anwendung des Regelsteuersatzes

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Bei der Veräußerung der Milchquote als öffentlich-rechtlicher Befugnis, in Höhe der zugeteilten Quote Milch abgabenfrei bei einem Milchverarbeiter anzuliefern, handele es sich um eine sonstige Leistung. Die Milchquote habe auch zum Zeitpunkt der Veräußerung zum Unternehmen des Klägers gehört, weil sie unmittelbar an die Produktion und die Veräußerung von Milch geknüpft sei und daher unmittelbar mit der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers zusammenhänge. Sie sei auch nicht im Jahr 2006 ins Privatvermögen überführt worden, weil der Kläger sie der GbR gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust überlassen habe. Auch wenn diese unentgeltliche Überlassung nicht zu steuerbaren Umsätzen führe, stelle sie eine fortgesetzte unternehmerische Leistung des Klägers dar. Eine Loslösung aus dem unternehmerischen Bereich sei durch die Überlassung nicht erfolgt, zumal der Kläger sein Unternehmen neben der GbR fortgeführt habe. Zutreffend habe das Finanzamt auch den Regelsteuersatz und nicht den Durchschnittssatz angewendet, weil die Veräußerung einer Milchquote weder eine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch eine landwirtschaftliche Dienstleistung darstelle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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