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Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.11.2009
8 K 1089/06 E -

FG Münster: Heizkosten für denkmalgeschütztes Schloss sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Kosten zählen als Teil der persönlichen Wohn- und Lebensgestaltung

Heiz- und Betriebskosten eines dem Denkmalschutz unterstehenden - zu eigenen Wohnzwecken genutzten - Schlosses sind steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, selbst wenn die regelmäßige Beheizung zur Erhaltung der historischen Gebäudesubstanz erforderlich ist. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Das Finanzgericht Münster konnte bereits keine steuerlich zu berücksichtigende Belastung des Klägers erkennen, da mit der Beheizung der Gegenwert geschaffen werde, die Räume des Schlosses ganzjährig nutzen zu können. Ferner berührten die geltend gemachten Kosten den Bereich der persönlichen Wohn- und Lebensgestaltung und seien deshalb nicht - wie von § 33 EStG vorausgesetzt - außergewöhnlich. Zudem treffe den Kläger keine durch Gesetz oder Verwaltungsakt konkretisierte denkmalschutzrechtliche Verpflichtung, das Schloss regelmäßig ganzjährig zu beheizen. Allein die Verpflichtung des Klägers, das ererbte Baudenkmal zu erhalten, begründe keine besondere - über das Zumutbare hinausgehende - Pflicht, die zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten führe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2010
Quelle: ra-online, FG Münster

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