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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2008
- 2 K 2084/08 -
Kein Widerruf der Bestellung als Steuerberater, wenn Restschuldbefreiung nach Insolvenzverfahren angekündigt wird
Von Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist auszugehen
Mit Urteil zum Steuerberatungsrecht hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen die Steuerberaterkammer die Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfalls widerrufen kann.
Im Streitfall hatte das Finanzamt im Herbst 2005 wegen steuerlicher Rückstände des Klägers von rd. 130.000.- € beim Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Nach dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters (im Jahr 2007) war der Kläger gehalten, monatlich 300.- € an die Insolvenzmasse abzuführen, was auch geschieht; der Aktivmasse von rd. 10.000.- € standen festgestellte Verbindlichkeiten von rd. 748.000.- € gegenüber bei einer freien Masse von rd. 3.000.- €. Mit Beschluss vom Frühjahr 2008 hob das Amtsgericht nach Vollzug der Schlussverteilung das Insolvenzverfahren unter Ankündigung der vom Kläger beantragten
Steuerberaterkammer widerrief Bestellung als Steuerberater
Mit Bescheid vom Juli 2008 widerrief die
Gericht hebt Widerrufsbescheid auf
Das sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz anders, gab der Klage statt und hob den Widerrufsbescheid auf. Das Gericht führte u.a. aus, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben und die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 27.01.2009
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Dokument-Nr. 7340
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