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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.11.2009
- 4 K 1195/09 -
FG Rheinland-Pfalz: Chevrolet-Van ist kein „Büromobil“ im Sinne der Kraftfahrzeugsteuer
Besteuerung hat nach Hubraum und nicht nach Gewicht zu erfolgen
Ein Chevrolet-Van des Automobilherstellers General Motors ist kein Büromobil im Sinne der Kraftfahrzeugsteuer. Die Besteuerung hat daher nach Hubraum und nicht nach Gewicht zu erfolgen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Das Fahrzeug der Klägerin, ein Chevrolet-Van des Herstellers General Motors, Typ Van 20, hatte eine zulässige Gesamtmasse von 2.990 kg, wurde von einem Ottomotor mit einem Hubraum von 5.733 cm3 angetrieben und hatte eine Leistung von 146 kw. Die Höchstgeschwindigkeit des mit 7 Sitzplätzen zugelassenen Fahrzeuges betrug 160 km/h. Nach der Eintragung im Fahrzeugschein war das
Klägerin verlangt Besteuerung nach Gewicht und nicht nach Hubraum
Mit der Klage trug die Klägerin unter anderem weiter vor, im Fahrzeug seien Anschlüsse für Büromaschinen und eine ausreichende Stromversorgung vorhanden. Der Tisch könne auch für eine Schreibmaschine oder einen PC/Laptop verwendet werden. Das Fahrzeug sei kein Wohn-, sondern ein Büromobil; zudem sei es geräumig genug, um Akten abzulegen oder einen Laptop abzustellen. Die
Fahrzeug nach Art und Ausstattung nicht als Konferenz- oder Büromobil konzipiert
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die verkehrsrechtliche Eintragung der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein als „sonstiges Fahrzeug, Bürofahrzeug” für die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung nicht bindend ist, führte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter anderem aus, nach den vorgelegten Photos bestünde kein Zweifel daran, dass das Fahrzeug kein Büromobil sei, sondern ein – wenn auch voluminöser –
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2010
Quelle: ra-online, FG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 9051
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