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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010
- 4 K 2699/06 -
FG Rheinland-Pfalz zur Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten
Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten setzt Begehen schuldhafter Handlungen im Rahmen beruflicher Aufgabenerfüllung voraus
Strafverteidigungskosten können allenfalls dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die das Strafverfahren betreffende Handlung im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgte. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall ist der Kläger wegen
Nicht jede im Zusammenhang mit dem Beruf ausgeführte Handlung ist zwangsläufig beruflich veranlasst
Der begehrte Werbungskostenabzug wurde vom beklagten Finanzamt jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass nicht jede Handlung, die von einem Berufstätigen im Zusammenhang mit seinem Beruf ausgeführt werde, zwangsläufig beruflich veranlasst sei. Bezogen auf den Streitfall würde es nicht zu den rechtmäßigen Aufgaben eines Amtsträgers der Treuhandanstalt gehören, die Privatisierung der volkseigenen Betriebe der früheren DDR unter dem Einfluss eines Vorteilsversprechens durch einen Investor auszuführen. Bei einer
Konfrontation mit möglichen Vorteilen ist eine sich aus der Berufsausübung ergebende, immanente Gefahr des Berufsbildes
Mit der dagegen gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, die Berufsausübung habe in dem Führen von Verkaufsgesprächen, Verhandeln, Besuchen von Verkaufsinteressenten, Einholen von Auskünften sowie dem Abschluss von Kaufverträgen bestanden. Im Rahmen dieser Berufsausübung sei er mit einem Vorteil konfrontiert worden. Diese Konfrontation mit möglichen Vorteilen sei praktisch eine sich aus der Berufsausübung ergebende, immanente Gefahr dieses Berufsbildes gewesen.
„Einheit der Rechtsordnung” rechtfertigt keinen generellen Ausschluss der Strafverteidigungskosten vom Werbungskostenabzug
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Strafverteidigungskosten seien Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, in der Regel der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen. Andererseits rechtfertige die „Einheit der Rechtsordnung” es nicht, Strafverteidigungskosten generell vom Werbungskostenabzug auszuschließen, denn das Steuerrecht sei grundsätzlich wertneutral. Demzufolge könnten auch vorsätzlich begangene Straftaten selbst im Falle einer Verurteilung zu
Dem Kläger zur Last gelegte Tat der Vorteilsannahme lag nicht im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung
Bei dem Kläger sei das ihm vorgeworfene Verhalten – die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2010
Quelle: ra-online, Finanzgericht Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 9852
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