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Dienstag, 3. Dezember 2024

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Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:

Fundstelle: GRUR 2012, 1275

Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR),
Jahrgang: 2012, Seite: 1275

Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
GRUR 2012, 1275:

Bundesgerichtshof, Urteil vom04.11.2012
- I ZR 74/11 -

Keine Verpflichtung zur Nennung sämtlicher Standorte eines Anwalts auf dem Briefbogen

Ein Rechtsanwalt ist nicht dazu verpflichtet auf seinem Briefbogen sämtliche Standorte seiner Niederlassung zu nennen oder eine Unterscheidung zwischen "Kanzlei" und "Zweigstelle" vorzunehmen. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Nennung des (Haupt-)Kanzleistandortes auf den Briefbögen von "Zweigstellen". Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Lesen Sie mehr

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Die Fundstelle GRUR 2012, 1275 wird teils auch als „GRUR 12, 1275“, „GRUR 2012, S. 1275“ oder „GRUR 12, S. 1275“ zitiert.